Leitsatz
Aufhebung und Begründung von Sondernutzungsrechten: Zustimmungspflicht Dritter?
Normenkette
§ 5 Abs. 4 WEG; §§ 876, 877 BGB
Kommentar
- Eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis Dritter (§ 5 Abs. 4 Satz 3 WEG) kommt nur bei der Begründung, nicht aber auch bei der Aufhebung und Neuverteilung von Sondernutzungsrechten in Betracht.
- Offen bleibt allerdings, ob beim Tausch von Sondernutzungsrechten eine Zustimmung Dritter (Realkreditgläubiger) erforderlich ist.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 19.05.2009, 34 Wx 036/09OLG München, Beschluss v. 19.05.2009, 34 Wx 036/09, ZMR 2009 S. 870
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