Leitsatz

Aufhebung und Begründung von Sondernutzungsrechten: Zustimmungspflicht Dritter?

 

Normenkette

§ 5 Abs. 4 WEG; §§ 876, 877 BGB

 

Kommentar

  1. Eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis Dritter (§ 5 Abs. 4 Satz 3 WEG) kommt nur bei der Begründung, nicht aber auch bei der Aufhebung und Neuverteilung von Sondernutzungsrechten in Betracht.
  2. Offen bleibt allerdings, ob beim Tausch von Sondernutzungsrechten eine Zustimmung Dritter (Realkreditgläubiger) erforderlich ist.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 19.05.2009, 34 Wx 036/09OLG München, Beschluss v. 19.05.2009, 34 Wx 036/09, ZMR 2009 S. 870

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