Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Ehescheidungsantrag unter Abtrennung von Folgesachen vorab stattgegeben werden kann.

 

Sachverhalt

Der Ehemann hatte den Ehescheidungsantrag am 31.8.2007 eingereicht. Die Ehefrau widersetzte sich dem Scheidungsbegehren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.6.2008 hat das FamG durch Beschluss die Folgesache Ehewohnung und Hausrat unter Bezugnahme auf "§ 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO" abgetrennt, weil mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu rechnen sei. Des Weiteren hat es gemäß "§ 628 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO" die Auskunftsklage zum Zugewinnausgleichsverfahren abgetrennt.

Mit Urteil vom 18.6.2008 hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Zur Begründung für den Scheidungsausspruch hat es angegeben, die Scheidung habe gemäß den §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB erfolgen müssen, da die Ehe der Parteien gescheitert sei und die Ehepartner seit mehr als einem Jahr getrennt lebten.

Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt und die Ansicht vertreten, die vom FamG vorgenommene Abtrennung des im Scheidungsverbund noch anhängigen Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung, des Hausrats sowie des Zugewinnausgleichsverfahrens verstoße gegen § 628 ZPO und sei demzufolge rechtswidrig erfolgt.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin erwies sich als begründet.

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung der Antragsgegnerin und kam zu dem Ergebnis, die Abtrennung der Folgesachen über die Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrats sowie die Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens und die damit eröffnete Möglichkeit einer außerhalb des vom Gesetzgeber nach § 623 ZPO gewollten Scheidungsverbundes zu treffenden Entscheidung sei unter Verstoß gegen § 628 ZPO und damit zugleich verfahrensfehlerhaft erfolgt.

Werde dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, ohne dass die Voraussetzungen des § 628 ZPO vorlägen, handele es sich um ein unzulässiges Teilurteil, das nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO der Aufhebung unterliege (OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1965 - 1967; Philippi, in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 628 Rz. 14 m.w.N.).

Die Voraussetzungen für die Abtrennung der Folgesachen und Vorabentscheidung in der Ehesache seien nicht erfüllt gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache seien noch das Zugewinnverfahren sowie die Zuweisung des Hausrats und der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung rechtshängig gewesen. Selbst wenn die Abtrennung des Verfahrens auf Zugewinnausgleich nach § 628 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen des voraussichtlich notwendigen Aufwandes und der hierdurch zu erwartenden erheblichen Verzögerung noch gerechtfertigt wäre, sei die erfolgte Abtrennung des noch rechtshängigen Teils des Hausrats- und Wohnungszuweisungsverfahrens nicht mit § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO zu rechtfertigen. Von keiner Seite seien substanzielle Tatsachen vorgetragen worden, die die gleichzeitige Entscheidung über diese sehr wesentliche Scheidungsfolgesache mit dem Scheidungsausspruch wegen der hierdurch zu befürchtenden Verzögerung als unzumutbare Härte darstellen könne.

Da die Voraussetzungen für die vom AG vorgenommene Abtrennung der Folgesachen und den vorgezogenen isolierten Scheidungsausspruch nicht vorgelegen hätten, sei die angefochtene Entscheidung auf den Berufungsantrag der Antragsgegnerin aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung im Verbund mit den Folgesachen an das FamG zurückzuverweisen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2009, 3 UF 150/08

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