Aufgabenteil Gruppe 24

1.

Der drei Monate alte Klaus Locker, vertreten durch seine Mutter, Eva Locker, beantragt gegen den Grafen Alka von Seltzer ein Verfahren auf Feststellung von dessen Vaterschaft (§ 169 Ziff. 1 FamFG). Der Graf lässt sich in dem Verfahren, in dem die Angelegenheit erörtert (§ 175 FamFG) und ein erbbiologisches Gutachten erstellt wird, durch RA Stark vertreten. Im Beschluss des Familiengerichts wird festgestellt, dass Graf von Seltzer nicht der Vater ist.

Erstellen Sie die Honorarrechnung von RA Stark.

2.*

Als Vater des inzwischen sechs Monate alten Klaus Locker soll jetzt der Willibald Knall festgestellt werden. Klaus, vertreten durch seine Mutter, Eva Locker, stellt nun gegen den Willibald Knall bei dem Amtsgericht/Familiengericht Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses (§ 1600d BGB§ 169 Ziff. 1 FamFG).

Weiterhin wird gemäß § 237 FamFG beantragt, "zugleich zu entscheiden, dass an den Antragsteller zu Händen seiner Mutter, Eva Locker, vom Tage der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 S. 3 BGB, vermindert um die nach § 1612b oder § 1612c BGB anzurechnenden Leistungen, zu zahlen ist. Die seit sechs Monaten rückständigen Unterhaltsbeträge sind sofort, die künftigen monatlich im Voraus zu zahlen."

Die Unterhaltssache wird gemäß § 179 Abs. 1 S. 2 FamFG mit der Abstammungssache verbunden. Das Kindergeld für Klaus ist nach § 1612b BGB hälftig anzurechnen.

RA Bester vertritt den Vater Willibald im Abstammungsverfahren, in dem nach Erörterung und Erstellung einer DNA-Analyse durch den medizinischen Gutachter der Willibald Knall als Vater von Klaus Locker festgestellt wird. Zugleich erlässt das Gericht den Beschluss, dass der Vater Unterhalt wie beantragt zu zahlen hat.

Berechnen Sie die Vergütung von RA Bester.

3.

Ernst Burger hatte sich vor einigen Jahren in einer notariellen Urkunde zur Zahlung des Unterhaltes für sein Kind Anna Schneck in Höhe von 431,00 EUR monatlich verpflichtet (Kindergeld sollte nicht berücksichtigt werden). RA Holz beantragt als Bevollmächtigter des Vaters, den Betrag des Unterhalts im Verfahren nach § 239 FamFG abzuändern, da Herr Burger jetzt als Rentner nur noch geringere Einkünfte hat. Das Gericht erlässt einen Beschluss, in dem der Unterhalt auf monatlich 396,00 EUR festgesetzt wird. Ein Termin fand nicht statt.

Erstellen Sie die Gebührennote von RA Holz.

4.*

In einem Abstammungsverfahren mit dem Ziel der Feststellung der Vaterschaft von Otto Wackel wird neben dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gleichzeitig gemäß § 237 FamFG beantragt, über die Verpflichtung des Herrn Wackel zur Leistung des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a Abs. 1 S. 3 BGB zu entscheiden. Unterhaltsrückstände werden nicht geltend gemacht.

Die beiden Verfahren werden nach § 179 Abs. 1 S. 2 FamFG miteinander verbunden. Nach mündlicher Verhandlung und Erstellung einer DNA-Analyse wird die Vaterschaft des Otto Wackel festgestellt und es ergeht ein Beschluss, der ihn antragsgemäß zur Zahlung des Unterhalts an seine 8 Monate alte Tochter Mea-Jasmin verpflichtet.

Das Gericht hat den Unterhalt gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG nach dem Mindestbetrag der jetzt maßgebenden Altersstufe gemäß § 1612a Abs. 1 S. 3 BGB unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle (Prozentsatz 120 %) und mit Anrechnung des anteiligen Kindergelds auf monatlich 366,50 EUR bestimmt.

Fertigen Sie die Vergütungsrechnung des RA des Herrn Wackel.

5.

RA Kohl vertritt den 15-jährigen Robert Blüm. Nach der Trennung seiner Eltern verlangt Robert von seiner Mutter monatlichen Unterhalt in Höhe des 1,2fachen des Mindestunterhalts der Altersgruppe nach § 1612a Abs. 1 BGB im vereinfachten Verfahren nach den §§ 249 ff. FamFG. Unterhaltsrückstand wird für 7 Monate geltend gemacht. Das Kindergeld für Robert ist nach § 1612b BGB hälftig anzurechnen.

Der Rechtspfleger (§ 25 Ziff. 2 Lit. c RPflG) entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Festsetzungsbeschluss und setzt den Unterhalt wie beantragt fest.

Fertigen Sie die Honorarrechnung von RA Kohl.

6.

Fortsetzung von Aufgabe Nr. 5. Frau Blüm hat als Antragsgegnerin im vereinfachten Verfahren Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG erhoben (eingeschränkte Leistungsfähigkeit), welche, da nicht unbegründet, vom Rechtspfleger nicht zurückgewiesen werden. Da kein Antrag nach § 254 S. 2 FamFG gestellt wurde, hat der Rechtspfleger in seinem Beschluss aus diesem Grunde keinen Unterhalt festgesetzt. Deshalb folgt auf Antrag von RA Kohl ein streitiges Verfahren nach § 255 FamFG; RA Kohl verlangt weiterhin Unterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts, zuzüglich des rückständigen Unterhalts. Das Familiengericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung und setzt in seinem Beschluss den Unterhalt auf 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe fest.

Frau Blüm wurde als Antragsgegnerin im vereinfachten Verfahren von RA Greif vertreten, der sie auch im nachfolgenden strei...

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