Leitsatz

1. Aufbauschuld zukünftiger Wohnungseigentümer mit anteiliger Werklohnhaftung
2. Unter Umständen stellt eine Ingebrauchnahme des Wohngebäudes noch keine konkludente Abnahme dar
 

Normenkette

§§ 420, 427, 640, 705 BGB; §§ 8 Abs. 2 und 10 Abs. 8 WEG

 

Kommentar

  1. Errichten 2 Bauherren eine kleine Wohnungseigentumsanlage mit 2 Wohnungen, wird jeder der beiden Bauherren aus einem zum Aufbau der Anlage geschlossenen Werkvertrag nur anteilig verpflichtet ("Aufbauschuld"), wenn der Unternehmer als Vertragspartner erkennen konnte, dass er einen Werkvertrag mit zukünftigen Wohnungseigentümern abschließt. Insoweit gelten gleiche Grundsätze wie bei einer Bauherrengemeinschaft, welche eine große Eigentumsanlage errichtet (vgl. BGH, NJW 1979 S. 2101).
  2. Die Haftung der einzelnen Bauherren richtet sich hier nach den jeweiligen Wohnungseigentumsanteilen; sind diese bereits in der Teilungserklärung bestimmt und vereinbart, kommt es auf etwa abweichende tatsächliche Verhältnisse nicht mehr an.
  3. Eine Ingebrauchnahme eines Wohngebäudes kann dann nicht als konkludente Abnahme angesehen werden, wenn die Leistung bisher noch nicht vollständig oder erkennbar vertragswidrig ausgeführt worden ist oder auch eine Ingebrauchnahme trotz solcher Mängel durch die Umstände im Einzelfall geboten war.
 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Urteil v. 16.11.2010, 10 U 77/10, NZM 2011 S. 123

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