Leitsatz

Das Fällen von Bäumen stellt eine bauliche Veränderung dar, wenn die Bäume für den Gesamteindruck der Anlage mitbestimmend sind. Es ist jedoch dann als bloße Instandsetzungsmaßnahme zu werten, wenn das Fällen erforderlich ist, weil die Bäume nicht mehr standsicher sind.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich über das Fällen von Ahornbäumen, da diese nicht mehr standsicher seien. Einer der Wohnungseigentümer hatte diesen Beschluss angefochten und war dabei der Auffassung, diese Bäume würden den optischen Eindruck der Wohnanlage nachhaltig bestimmen, ihre Entfernung stelle daher eine bauliche Veränderung dar. Die Beurteilung der Frage, ob das Fällen von Bäumen einer Vereinbarung i.S.d. § 10 WEG bedarf - also einen allseitigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft -, hängt davon ab, ob die betroffenen Bäume den Gesamteindruck der Wohnanlage entscheidend prägen - was mithin eine Frage des Einzelfalles ist. Sind die Bäume charakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage und/oder den diese umgebenden Garten, so wird deren vollständige Abholzung einer baulichen Veränderung entsprechen. Mit dieser Maßnahme ist dann nämlich eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des Gemeinschaftseigentums verbunden. Selbst wenn man hiervon ausgeht, so bedürfte eine Beschlussfassung zur Entfernung der Bäume zwar einer Vereinbarung aller Eigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG, die jedoch dann hinfällig ist, wenn eine Entbehrlichkeit der Zustimmung gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 WEG vorliegt. Die Voraussetzungen hierzu sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Bäume nicht mehr standsicher sind und deshalb eine Gefahr für die in im Umkreis befindlichen Eigentumswohnungen sowie Teile des Gemeinschaftseigentums darstellen. In einem derartigen Fall kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Stimmenmehrheit wirksam allein über die Entfernung der Bäume entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.1999, 16 Wx 208/98

Fazit:

Je nach Sachlage, so beispielsweise bei Gefahreintritt, kann auch durch eine Mehrheitsentscheidung die Entfernung von Bäumen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21 Abs. 3, 4 und 5 WEG gerechtfertigt sein und hierüber durchaus durch Mehrheitsentschluss seitens der Wohnungseigentümer entschieden werden, ohne dass zugleich eine Ersatzbepflanzung beschlossen werden muss. Die übrigen Wohnungseigentümer sind demnach also verpflichtet, nach § 14 Nr. 1, Nr. 3 WEG die Abholzung zu dulden.

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