Leitsatz (redaktionell)
Das Fällen von Bäumen in einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, wenn die Bäume für den Gesamteindruck der Anlage mitbestimmend sind. Es ist jedoch dann als bloße, in den Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung fallende Instandsetzungsmaßnahme zu werten, wenn das Fällen erforderlich ist, weil die Bäume nicht mehr standsicher sind.
Fundstellen
Haufe-Index 541653 |
NJW-RR 1999, 1027 |
NZM 1999, 623 |
ZMR 1999, 660 |
OLGR Köln 1999, 238 |
WuM 1999, 645 |
IPuR 1999, 40 |
RdW 2000, 60 |
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