Rz. 28

Wenn ein Beschäftigter Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss er dies schriftlich ankündigen. Nach dem Zweck der Regelung dient sie dazu, dass die nötige Klarheit über Zeitpunkt und Dauer der Pflegezeit deutlich wird. Im Hinblick auf die erheblichen Folgen der Inanspruchnahme der Pflegezeit – Sonderkündigungsschutz, Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit Vergütungsverlust – ist bisher die Beachtung der gesetzlichen Schriftform – alternativ der notariellen Beurkundung oder der elektronischen Form des § 126a BGB – zwingend[1], denn eine so weitreichende Erklärung verträgt keine Unsicherheit über ihren Inhalt. Die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform richten sich nach § 126 BGB. Notwendig ist eine eigenhändig unterschriebene Urkunde; ein Fax genügt nicht, ein E-Mail nur mit qualifizierter elektronischer Signatur (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB).[2]

Ist die Form nicht gewahrt, ist die Inanspruchnahme unwirksam und eine Pflegezeit kommt nicht zustande (so für die gleich gelagerte Situation bei der Elternzeit).[3] Es bleibt dann bei der Arbeitspflicht. Auch der Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG) tritt nicht ein.

[1] KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, PflegeZG, Rz. 46; ErfK/Gallner/Bubach, 24. Aufl. 2024, § 3 PflegeZG, Rz. 2; MHB-AR/Heinkel, 5. Aufl. 2021, Bd. 2, § 193, Rz. 14; a. A. Küttner/Poeche, Personalbuch 2023, 30. Aufl. 2023, Pflegezeit, Rz. 25, der die Textform ausreichen lässt; zweifelnd auch Preis/Nehring, NZA 2008, 729.
[2] Nach den Sonderreglungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie in § 9 Abs. 3 reichte bis 30.4.2023 die Ankündigung in Textform aus.

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