Rz. 42

Der Arbeitgeber hat die Urlaubsbescheinigung dem Arbeitnehmer mit den Arbeitspapieren am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zur Abholung zur Verfügung zu stellen (Holschuld des Arbeitnehmers). Falls er das nicht einhalten kann, hat er sie später unverzüglich zuzusenden; eine Aufforderung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht an der Urlaubsbescheinigung ebenso wie an den übrigen Arbeitspapieren nicht.[1]

Erfüllt der bisherige Arbeitgeber den Anspruch nicht, kann ihn der Arbeitnehmer einklagen. Das Urteil wird nach § 888 ZPO vollstreckt. Ebenso kann er auf eine Berichtigung der Urlaubsbescheinigung klagen.[2]

Auch der Anspruch auf Erteilung der Urlaubsbescheinigung kann Ausschlussfristen unterliegen. In diesem Fall kann der neue Arbeitgeber mangels Vorlage der Urlaubsbescheinigung wiederum zunächst geltend machen, der Urlaub sei vom alten Arbeitgeber erfüllt worden; erklärt der Arbeitnehmer, warum er keine Urlaubsbescheinigung vorlegen kann, trifft den neuen Arbeitgeber eine Erkundigungspflicht beim bisherigen Arbeitgeber. Verweigert dieser Angaben oder hält sie der neue Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer für falsch, müssen sie ggf. den alten Arbeitgeber in einem Rechtsstreit als Zeugen benennen. Spätestens dann muss er Angaben machen.[3]

 

Rz. 43

Erfüllt der Arbeitgeber die Pflicht zur Ausstellung einer Urlaubsbescheinigung nicht, so erhält der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber möglicherweise keinen Urlaub mehr.[4] In diesem Fall wird zu Recht vertreten, dass der alte Arbeitgeber i. H. d. entgangenen Urlaubs schadensersatzpflichtig ist.[5] Zwar ist der Schaden zunächst ideeller Art, da es letztlich in dem Verlust von bezahlter Freizeit besteht. Da der Urlaub nach neuerem Verständnis auch einen wirtschaftlichen Wert darstellt[6], hat der bisherige Arbeitgeber auch diesen Urlaub – ggf. nachträglich abzugelten. Hinzu können Kosten für eine Stornierung eines bereits gebuchten Urlaubs kommen, wenn dieser allein wegen der unterlassenen Erteilung der Urlaubsbescheinigung nicht angetreten werden konnte, weil der neue Arbeitgeber nur deswegen den Urlaub nicht gewährt hat.

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 6 BUrlG, Rz. 5.
[2] HK-ArbR/Holthaus, 5. Aufl. 2022, § 6 BUrlG, Rz. 15.
[3] Zur Beweislastverteilung s. oben Rz. 33.
[4] S. oben Rz. 33.
[5] Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 6 BUrlG, Rz. 15; GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 6 BUrlG, Rz. 41.

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