Rz. 79

§ 13 Abs. 3 BUrlG lässt für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie der weiteren benannten ausgegliederten Gesellschaften und im Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost Abweichungen über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr zu. Mittlerweile hat sich aber auch hier das Kalenderjahr als Urlaubsjahr durchgesetzt.[1]

Die überwiegende Meinung in der Literatur ist der Auffassung, eine abweichende Regelung könne auch einzelvertraglich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG vereinbart werden, auch wenn § 13 Abs. 3 BUrlG nicht auf § 13 Abs. 1 BUrlG verweist. Insofern wird von einem Redaktionsversehen ausgegangen bzw. die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendbarkeit bejaht.[2]

[1] S. Zimmermann, § 1, Rz. 15.
[2] Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 13 BUrlG, Rz. 63; ErfK/Gallner, 23. Aufl. 2023, § 13 BUrlG, Rz. 27; HK-BUrlG/Hohmeister, 3. Aufl. 2013, § 13, Rz. 88; a. A. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 13 BUrlG, Rz. 143.

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