Rz. 16

Der Urlaubsanspruch der Heimarbeiter ist, auch wenn nach § 12 BUrlG die § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nicht zur Anwendung kommen, befristet. Urlaubsjahr ist der 1.5. bis zum 30.4. des Folgejahres. Der nicht geltend gemachte Urlaubsanspruch verfällt, es sei denn, der in Heimarbeit Beschäftigte war aus von seinem Willen unabhängigen Gründen, insbesondere einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, nicht in der Lage, den Urlaub zu nehmen. Nach Auffassung des BAG erfasst der Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG nicht Heimarbeiter i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG.[1] Von einer Vorlage an den EuGH hat das BAG unter anderem mit der Begründung abgesehen, da § 12 Nr. 1 BUrlG unionsrechtskonform gestalte. Daher hat der Auftraggeber auch bei Heimarbeit die sich aus der Unionsrecht ergebende Verpflichtung zu beachten, den Heimarbeiter im Rahmen der bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig aufzufordern, den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen und mitzuteilen, dass der Urlaub ansonsten verfallen wird.[2] Erfolgt dieser Hinweis nicht, beginnt die Befristung des Urlaubsanspruchs nicht zu laufen.

[1] BAG, Urteil v. 20.8.2019, 9 AZR 41/19, NZA 2020, 232, Rz. 21 ff.; a. A. ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 12 BUrlG, Rz. 18.
[2] Hierzu Arnold, § 7, Rz. 7 ff.

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