Rz. 1

Bereits in der ersten Gesetzesbegründung des WissZeitVG ist die Absicht enthalten, die über die Vorgängerregelungen des HRG hinausgehenden Vorschriften insbesondere mit Bezug auf die familienpolitische Komponente als auch mit Bezug auf die Drittmittelbefristung zu evaluieren.[1] Die Evaluation wurde in der Folge auf das Befristungsrecht im Wissenschaftsbereich als Ganzes einschließlich der Sonderregelungen für die Qualifizierungsphase erstreckt, insbesondere um möglichen Fehlentwicklungen in den Bereichen familienpolitische Komponente, Tarifsperre sowie der Einbeziehung des nicht-wissenschaftlichen Personals nachzugehen.[2] Diese Evaluation erfolgte im Jahr 2011 auf der Grundlage einer Datenerhebung aus dem Jahr 2009.[3]

 

Rz. 2

Im Ersten Änderungsgesetz zum WissZeitVG wurde festgelegt, dass 4 Jahre nach Inkrafttreten der ersten Novelle des WissZeitVG die Zielerreichung (erneut) überprüft werden soll. In Umsetzung dieser Verpflichtung wurde am 17.4.2019 vom BMBF eine europaweite Ausschreibung auf der Vergabeplattform des Bundes veröffentlicht. Am 20.8.2019 wurde der Bietergemeinschaft Interval GmbH und HIS-Institut für Hochschulentwicklung e. V. der Zuschlag erteilt. Die Evaluation hat eine Laufzeit von 2 Jahren ab dem 1.1.2020. Die Ergebnisse der Evaluation werden dementsprechend voraussichtlich nicht vor dem Frühjahr 2022 vorliegen.[4]

[1] BT-Drucks. 16/3438 S. 10.
[2] BT-Drucks. 16/4043 S. 9 f.
[3] Jongmanns, Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), HIS: Forum Hochschule 4/2011.
[4] Die Oppositionsfraktionen der Linken (BT-Drucks 19/16499 v. 15.01.2020) und der FDP (BT-Drucks 19/17067 v. 10.02.2020) sehen bereits jetzt die Notwendigkeit zur Gesetzesnovellierung; ebenso Gassmann, Befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Hochschulen in Deutschland – Eine erste Evaluation des WissZeitVG, März 2020.

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