Rz. 211

Ein Verfügungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht (§§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2, 936 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG), dass ihm ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit[1] bzw. auf die geänderte Verteilung[2] zusteht. Der Arbeitgeber muss dem entgegentreten, indem er das Entgegenstehen betrieblicher Gründe[3] glaubhaft macht. Sind die von beiden Parteien jeweils glaubhaft gemachten Gründe für das Teilzeitverlangen bzw. dessen Ablehnung in etwa gleichgewichtig, kann die einstweilige Verfügung nur erlassen werden, wenn ein Obsiegen des Arbeitnehmers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.[4]

[1] S. Rz. 9 ff.
[2] S. Rz. 44.
[4] LAG Köln, Urteil v. 15.10.2013, 12 SaGa 3/13, Juris; Grobys/Braun, NZA 2001, 1175, 1181; Hahn/Großmann, in: Festschrift für Leinemann, 2006, S. 589, 595.

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