Rz. 131

Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG, wodurch die Fristenregelung des § 147 BGB überlagert wird[1], seine Entscheidung spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung mitzuteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer an sein Änderungsangebot nach § 145 BGB gebunden und kann es nicht widerrufen.[2] Die Berechnung der Frist erfolgt nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. § 193 BGB findet keine Anwendung.[3] Ist z. B. der gewünschte Beginn der Verringerung der 1.8. des Jahres, muss der Arbeitgeber spätestens bis zum 30.6. desselben Jahres die Verringerung schriftlich ablehnen, auch wenn dieser Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang der Mitteilung.

 

Rz. 132

Der "gewünschte Beginn der Verringerung" ist nicht in jedem Fall der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Teilzeit mit seinem Antrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG begehrt hat. Eine Verschiebung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Verringerung entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht 3 Monate vor deren gewünschtem Beginn geltend macht. Interessengerecht ist es im Fall eines verfristeten Antrags, sofern – wie im Regelfall – möglich, im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB von einem entsprechend der 3-monatigen Ankündigungsfrist verschobenen Zeitpunkt des Beginns der Arbeitszeitverringerung auszugehen.[4] Konsequenterweise verschiebt sich in diesem Fall auch die in § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG normierte Entscheidungsfrist des Arbeitgebers.[5] Die mangelnde Einhaltung der einmonatigen Frist des § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG ist jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn der Arbeitgeber trotzdem die gewünschte Arbeitszeitverringerung vorbehaltlos mit dem Arbeitnehmer erörtert.[6] Hierin ist ein Verzicht des Arbeitgebers auf die ausschließlich zu seinem Schutz bestimmte gesetzliche Mindestfrist[7] zu sehen.[8] Das ist rechtlich unbedenklich, da § 22 Abs. 1 TzBfG nur Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers untersagt.[9]

[2] Näher BAG, Urteil v. 9.3.2021, 9 AZR 312/20, NZA 2021, 1031, 1032; s. a. Rz. 49.
[3] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 89; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG Rz. 28; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 147.
[5] Vgl. BAG, Urteil v. 16.3.2004, 9 AZR 923/02, EzA § 8 TzBfG Nr. 8; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG Rz. 127; Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 118; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 8 TzBfG Rz. 43; a. A. Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 85a; unklar BAG, Urteil v. 20.7.2004, 9 AZR 626/03, EzA § 8 TzBfG Nr. 9.
[7] Vgl. hierzu Rz. 36.
[8] BAG, Urteil v.14.10.2013, 9 AZR 636/02, EzA § 8 TzBfG Nr. 6 ; BAG, Urteil v. 20.7.2004, AZR 626/03, EzA § 8 TzBfG Nr. 9; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.12.2010, 3 SaGa 14/10, Juris; s. a. Rz. 37.

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