Rz. 18

Eine auflösende Bedingung kann auch wirksam in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart werden.[1] Dabei folgt die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingung im gerichtlichen Vergleich nicht aus der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, sondern aus §§ 21, 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG. Der sachliche Grund für eine auflösende Bedingung liegt danach bereits dann vor, wenn diese in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde (LAG Niedersachsen, Urteil v. 11.1.2011, 16 Sa 407/10). Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs, der regelmäßig sogar auf seinem Vorschlag beruht (BAG, Urteil v. 12.11.2014, 7 AZR 891/12[2]). Dies gilt auch für einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO[3], allerdings nur für einen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO festgestellten Vergleich; ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO festgestellter Vergleich ist nach Auffassung des BAG kein gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, der geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen (BAG, Urteil v. 15.2.2012, 7 AZR 734/10[4]), weshalb ein solcher auch keine auflösende Bedingung rechtfertigen könnte.

 
Hinweis

Eine auf einem gerichtlichen Vergleich i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG beruhende auflösende Bedingung ist zwar durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner weiteren Rechtfertigung. Dieser Umstand führt aber nicht zur Unzulässigkeit einer auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung gerichteten Befristungskontrollklage. Eine solche Rechtsfolge sieht das TzBfG nicht vor. § 17 Satz 1 TzBfG enthält hinsichtlich der Klagemöglichkeit bei Befristungen, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruhen, keine Einschränkung. Der Arbeitnehmer kann sich lediglich im Rahmen der Befristungskontrollklage nicht erfolgreich auf das Fehlen eines Sachgrunds für die Bedingung berufen (BAG, Urteil v. 13.6.2007, 7 AZR 287/06[5]).

[1] So bereits für die Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG (BAG, Urteil v. 9.2.1984, 2 AZR 402/83, NZA 1984, 266), AP BGB § 620 Bedingung, Nr. 7.
[2] NZA 2015, 379, Rn. 14.
[4] NZA 2012, 919.
[5] ZTR 2007, 694.

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