Rz. 6
Wie bei Befristungen ist bei auflösenden Bedingungen eine Diskriminierung wegen der auflösenden Bedingung unzulässig. § 4 Abs. 2 TzBfG ist entsprechend anwendbar.[1] Auch das in § 5 TzBfG normierte Verbot, einen Arbeitnehmer wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus dem TzBfG zu benachteiligen, findet entsprechende Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung steht.[2]
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