Rz. 32

Der Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorliegen.[1] Das gilt auch bei der nachträglichen Befristung eines zunächst unbefristeten Arbeitsvertrags.[2]

Besteht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sachlicher Grund für die vereinbarte Befristung und fällt dieser später weg, entsteht dadurch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Befristung bleibt vielmehr wirksam und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[3]

 

Rz. 33

Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Sachgrund für die Befristung eine Prognose des Arbeitgebers erfordert, z. B. beim Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). In diesen Fällen kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen konnte, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein dauerhafter Bedarf besteht. Allein die Unsicherheit über die künftige Entwicklung reicht dazu nicht aus.[4]

Konnte der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags aufgrund einer fundiert erstellten Prognose vom Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nach Ablauf der Befristungsdauer ausgehen und erweist sich diese Prognose im Nachhinein als unzutreffend, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Befristung.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert.[5] Anders verhält es sich hingegen, wenn während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags in einem Änderungsvertrag unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Vertragsdauer eine Änderung der Tätigkeit und ggf. der Vergütung vereinbart wird. In diesem Fall unterliegt der Änderungsvertrag als zuletzt abgeschlossener Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle; es kommt dann darauf an, ob bei Abschluss des Änderungsvertrags ein Sachgrund für die Befristung bestand.[6]

[1] St. Rspr., vgl. BAG, Urteil v. 12.10.1960, GS 1/59, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 16; BAG, Urteil v. 24.10.2001, 7 AZR 542/00, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 229; BAG, Urteil v. 4.12.2002, 7 AZR 492/01, AP BGB § 620 Bedingung Nr. 28; BAG, Urteil v. 4.6.2003, 7 AZR 523/02, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252; BAG, Urteil v. 28.9.2016, 7 AZR 549/14, AP WissZeitVG § 1 Nr. 7; BAG, Urteil v. 1.6.2022, 7 AZR 151/21, NZA 2022, 1525.
[2] BAG, Urteil v. 24.1.1996, 7 AZR 496/95, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179.
[3] St. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil v. 23.1.2002, 7 AZR 440/00, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 231; BAG, Urteil v. 4.6.2003, 7 AZR 523/02, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252; BAG, Urteil v. 17.5.2017, 7 AZR 301/15.
[6] BAG, Urteil v. 17.5.2017, 7 AZR 301/15, AP TzBfG § 14 Nr. 158.

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