Rz. 16

§ 11 Satz 2 TzBfG stellt klar, dass eine Kündigung aus anderen als den in § 11 Satz 1 TzBfG genannten Gründen zulässig ist. In der amtlichen Begründung werden als Beispiele wirtschaftliche, technische und organisatorische Gründe genannt.[1] Hieraus ergibt sich, dass neben personen- und verhaltensbedingten Gründen auch betriebsbedingte Gründe in Betracht kommen. Dabei kann grundsätzlich auf die von der Rechtsprechung des BAG anerkannten betriebsbedingten Gründe zurückgegriffen werden.

 

Beispiele

Kürzung oder Veränderung der Ladenöffnungszeiten; Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit bei verringertem Arbeitsanfall.

In diesen Fällen wird die Kündigung nicht wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, sondern vielmehr als Folge einer hinzunehmenden unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers ausgesprochen.[2]

 

Beispiel

Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer bei Wegfall des bisherigen Vollzeitarbeitsplatzes einen anderen Arbeitsplatz mit Teilzeit an. Diesen Arbeitsplatz lehnt der Arbeitnehmer wegen der Reduzierung der Arbeitszeit ab. Spricht nun der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, so ist die Weigerung des Arbeitnehmers nur der äußere Anlass, nicht jedoch der tragende Grund für diese Kündigung. Tragender Grund ist hier die Absicht des Arbeitgebers, den Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG durchzusetzen.

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 18.
[2] Preis/Gotthardt, DB 2000, 2065, 2069.

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