Rz. 85

Sofern die SRL über inländische Zweigniederlassungen in Argentinien verfügt, sind diese gem. Art. 5 LSC beim jeweils örtlichen Handelsregister zu Eintragung anzumelden. Sofern die ausländischen Gesellschaften über Zweigniederlassungen in Argentinien agieren wollen, sind die Voraussetzungen des Art. 118 LSC zu erfüllen. Hiernach hat die ausländische Gesellschaft einen Existenznachweis vorzulegen, den Sitz in Argentinien zu fixieren und einen Vertreter zu bestellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge