Leitsatz

Verjährung beginnt nach letzter Leistungsphase

 

Fakten:

Geschuldete Leistung im Rahmen eines Architektenvertrags bei Vollarchitektur oder bei Übertragung der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 HOAI ist die Verpflichtung, ein mangelfreies Bauwerk entstehen zu lassen. Von daher ist die Architektenleistung grundsätzlich erst mit Abschluss der Leistungsphase 9 erbracht mit der Folge, dass die Gewährleistungsfrist wegen mangelhafter Architektenleistungen erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist wegen mangelhafter Leistungen des Bauunternehmers zu laufen beginnt. Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach deren Inhalt die Verjährungsfrist für diese Ansprüche bereits mit Abnahme des Bauwerks zu laufen beginnt, verstoßen gegen § 309 Nr. 8b ff. BGB. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Parteien in dem Architektenvertrag die Möglichkeit von Teilabnahmen der Architektenleistungen vereinbart haben, was auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 12.02.2004, 4 U 162/02

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der maßgeblichen BGH-Rechtsprechung und verdeutlicht einmal mehr, dass die Vertragsparteien die Verjährung zwar verkürzen können, dies jedoch nur per Individualvereinbarung erfolgen kann und nicht mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen ist hingegen grundsätzlich auch mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen dann möglich, wenn der Formularvertrag von dem Architekten gestellt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge