Nachgehend

Hessisches LAG (Urteil vom 17.11.2009; Aktenzeichen 12 Sa 2301/04)

BAG (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen 10 AZR 119/04)

Hessisches LAG (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 15 Sa 1066/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.395,24 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet.

Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt der Kläger die Beklagtenseite auf Zahlung der tarifvertraglich geschuldeten Beiträge in Anspruch, und zwar in Höhe von 5.395,24 DM (Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Juli bis Oktober 1998).

Anlässlich mehrerer bei der Beklagten im Dezember 1998 durchgeführten Betriebsbesuche sah ein Mitarbeiter des Klägers die Ausgangsrechnungen der Beklagten aus dem Zeitraum 01.01. bis 09.12.1998 ein. Die in diesem Zeitraum angefallenen Arbeitsstunden im Betrieb der Beklagten verteilen sich wie folgt:

  1. 988,5 Stunden entfielen auf die Tätigkeiten:

    Fugarbeiten an Gebäuden, Sanierungsarbeiten im Bereich des Säurebaus, Austausch defekter Fliesen und großflächige Erneuerung von Fugen, Beschichtungen in Verbindung mit Kunstharzprodukten in verschiedenen Stärken und Zusammensetzungen, die vor Ort gemischt oder angesetzt wurden.

  2. 240,5 Arbeitsstunden entfielen auf das Verschließen von Kernbohrungen mit Quellmörtel, Trockenbauarbeiten, diverse bauliche Tätigkeiten, wie Stemmarbeiten, Pflasterarbeiten einschließlich der zum Zwecke der Pflasterarbeiten erforderlichen Erdbewegungsarbeiten, sonstige bauliche Leistungen, die als solche in den vorgelegten Ausgangsrechnungen nicht näher erläutert wurden.
  3. 2.451,5 Arbeitsstunden entfielen auf das Verlegen von Dekorkieselbelägen der Marke Perstorp. Etwa 50 % dieser Stunden entfielen darauf, dass eine Körnung mit einem Bindemittel angerührt und auf den Boden aufgetragen wurde. Zu weiteren 50 % wurden Dekorkieselbeläge als vorgefertigte Platten schwimmend verlegt.
  4. 1.996 Arbeitsstunden entfielen auf Fußbodenreinigungsarbeiten, Anstricharbeiten, Bodenbelagsarbeiten mit PVC-Belägen, Parkettarbeiten und Belagsreparaturen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Betrieb der Beklagtenseite im Klage Zeitraum dem Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrages unterfiel.

Der Kläger beantragt,

d. Bekl. zu verurteilen, an den Kläger 5.395,24 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass ihr Betrieb im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterfiel. Die Beklagte behauptet, in ihrem Betrieb würden durchschnittlich zu 65 % kaufmännische Tätigkeiten ausgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Es fehlt an den tariflichen Voraussetzungen für eine Beitragsverpflichtung der Beklagtenseite. Der Betrieb d. Beklagten unterfiel nämlich im Klagezeitraum nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages ober das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), in dessen §§ 24 und 29 die Zahlungsverpflichtung festgelegt ist.

Der betriebliche Geltungsbereich der zitierten Verfahrenstarifverträge ist in deren § 1 geregelt.

Danach unterfallen dem betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrages „Betriebe des Baugewerbes”. Das sind solche Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung entweder gewerblich Bauten aller Art erstellen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt I) oder gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II), oder die gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt III). Zu den erfassten betrieblichen Tätigkeiten zählen nach den Tätigkeitsbeispielen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV u.a.:

Nr. 11 Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);

Nr. 16 Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;

Nr. 38 Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen.

Maßgeblich ist insoweit, ob diejenigen Arbeiten, die von den Arbeitnehmern der Beklagtenseite in den Kalenderjahren des Klagezeitraums arbeitszeitlich gesehen überwiegend ausgeführt worden sind, als baugewerblich in diesem Sinne zu qualifizieren sind (vgl. BAG, AP Nr. 88 zu § 1 TVG T...

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