Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.10.1986; Aktenzeichen 3 AZR 218/86)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.695,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 1985 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.695,00 DM festgesetzt.

4. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung tariflichen Vorruhestandsgeldes, das die Klägerin dem Nebenintervenienten geleistet hat.

Die Klägerin ist ein überregional tätiges Bauunternehmen. Der am … geborene Nebenintervenient ist seit … bei der Klägerin als Bauingenieur tätig. Am 24.9.1984 beantragte der Nebenintervenient bei der Klägerin nach Vollendung seines 64. Lebensjahres, ab dem 1.3.1985 in den Vorruhestand zu treten. Die Klägerin stimmte dem Antrag zu und stellte den Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung in Aussicht. Am 14.2.1985 übersandte die Klägerin dem Beklagten den vom Nebenintervenienten ausgefüllten tariflich vorgesehenen „Wartezeitennachweis” nebst „Anerkennungsantrag”. Die Klägerin und der Nebenintervenient schlossen am 13.3.1985 eine Vereinbarung, wonach ihr Arbeitsverhältnis zum 28.2.1985 einvernehmlich endete, damit der Nebenintervenient wunschgemäß ab 1.3.1985 tarifliches Vorruhestandsgeld in Anspruch nehmen konnte. Ab dem 1.3.1985 zahlte die Klägerin dem Nebenintervenienten ein monatliches Bruttovorruhestandsgeld von 4.050,00 DM nebst Arbeitgeberanteilen zu 2 befreienden Lebensversicherungen und Krankenversicherung. Insgesamt ergab sich für die Monate März bis August 1985 ein Betrag von 27.695,94 DM.

Mit Schreiben vom 25.10.1985 lehnte der Beklagte die Erstattung der Vorruhestandsleistungen an die Klägerin im Hinblick auf die Versicherungs- und Versorgungskarriere des Nebenintervenienten ab.

Nach der vorliegenden Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23.1.1985 hatte der Nebenintervenient per 23.1.1985 eine für die Rentenversicherung anrechnungsfähige Versicherungszeit von 34,83 Jahren (418 Monaten) erworben, die sich aus 297 Monaten Beitragszeit, 69 Monaten Ersatzzeit und 52 Monaten Ausfallzeit zusammensetzt. In den Beitragszeiten sind 191 Monaten enthalten, in denen der Nebenintervenient Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung leistete, 106 Monate betrafen freiwillige Beitragsleistungen, unter anderem auch für die Zeit nach dem 1.1.1968. Ab diesem Zeitpunkt war der Nebenintervenient von der Versicherungspflicht befreit. Die Höhe der Rentenanwartschaft des Nebenintervenienten aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug per 23.1.1985 monatlich 1.587,70 DM. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Versicherungsauskunft der BfA vom 23.1.1985 (Bl. 76 ff d.A.) verwiesen. In der Zeit vom 1.1.1968 bis zum 28.2.1985, also insgesamt 206 Monate, leistete der Nebenintervenient auf 2 von ihm abgeschlossene befreiende Lebensversicherungsverträge bei der … Lebensversicherung AG (Versicherungssumme 12.000,00 DM und 33.804,00 DM) monatliche Prämien. Schlußtag beider Versicherungen war der 1.1.1986, Schlußalter 65 Jahre. Zu diesem Zeitpunkt kann der Nebenintervenient aus beiden Lebensversicherungsverträgen eine monatliche Rente von insgesamt maximal 916,00 DM erwarten. Bei einer Umwandlung beider Lebensversicherungen zur Vorverlegung des Schlußalters auf den 1.4.1985 hätte der Nebenintervenient eine Rente von monatlich 838,63 DM erwarten können.

Die Klägerin begehrt mit der am 29.11.1985 zugestellten Klage Zahlung des dem Nebenintervenienten geleisteten Vorruhestandsgeldes in Höhe von 27.695,94 DM.

Sie meint, die Voraussetzungen hierfür seien nach dem Vorruhestandstarifvertrag im Baugewerbe vom 26.9.1984 erfüllt. Dem Nebenintervenienten könne das tarifliche Vorruhestandsgeld auch nicht im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme der befreienden Lebensversicherungen verweigert werden. Zumindest hafte der Beklagte für die Klageforderung, weil er ihr – entgegen seiner tarifvertraglichen Pflicht – nicht unverzüglich nach Antragstellung, sondern erst mit Schreiben vom 25.10.1985, mitgeteilt habe, daß kein Erstattungsanspruch bestehe (Ablehnungsbescheid).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.695,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.11.1985 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vorsorglich beantragt er,

die Sprungrevision zuzulassen.

Der Beklagte meint, der Klägerin stünde ein tarifvertraglicher Erstattungsanspruch für das dem Nebenintervenienten gezahlte Vorruhestandsgeld nicht zu, weil der Nebenintervenient keinen Anspruch auf tarifliches Vorruhestandsgeld habe. Er müsse sich nämlich auf die beiden befreienden Lebensversicherungen als seine Haupt Versorgung verweisen lassen, deren Inanspruchnahme ihm auch zumutbar sei, denn, wäre der Nebenintervenient in der gesetzlichen Rentenversicherung verblieben, hätte er ab dem 63. Lebensjahr Anspruch auf flexibles Altersruhegeld gehabt. Der Beklagte stützt sich hierbei auf den Dienstblatt-Runderlaß 82/85 der Bundesanstalt für Arbeit vom 14.6.1985, mit...

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