rechtskräftig

 

Tenor

I. Das Versäumnisurteil von 2.2.1984 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Zahlung von DM 792,69 brutto (Siebenhundertzweiundneunzig 69/100) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.9.1983 verurteilt wurde.

II. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten der Säumnis im Termin vom 2.2.1984 hat die Beklagte zu tragen. Im übrigen hat die Klägerin 3/4 und die Beklagte: 1/4 der Kosten zu tragen.

IV: Der Wert des Streitgegenstandes bleibt auf 3.161,50 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin war in der Zeit vom 1.2.1983 bis 17.9.1983, nach ihrer eigenen Behauptung sogar schon seit dem 1.1.1983, bei der Beklagten, die eine Bekleidungswerkstatt betreibt, als Näherin beschäftigt. Der Klägerin wurde ab Februar 1983 ein Stundenlohn zwischen 5,40 DM und 8,42 DM gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lohnabrechnungen vom Februar 1983 bis September 1983 (Bl. 3–10 d.A.) Bezug genommen. In dieser Zeit gewährte die Beklagte der Klägerin 18,5 Tage Urlaub. Am 10.10.1983 erhielt die Klägerin ihre Lohnabrechnung für September 1983 und bestätigte schriftlich, ihre sämtlichen Ansprüche gegen die Beklagte seien abgegolten. Auf die Erklärung vom 10.10.1983 (Bl. 21 d.A.) wird Bezug genommen. In der Lohnabrechnung für September 1983 wurde der Klägerin das Urlaubsentgelt für einen Urlaubstag abgezogen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen gezahltem und Tariflohn sowie von Urlaubsabgeltung für 11 Tage verlangt und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.161,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.9.1983 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 2.2.1984 antragsgemäß verurteilt.

Gegen dieses, am 9.2.1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.2.1984 Einspruch eingelegt. In der Einspruchsschrift hat die Beklagte keine Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht. Mit Beschluß des Vorsitzenden, der Beklagten zugestellt am 23.2.1984, wurde sie unter Setzung einer Ausschlußfrist bis zum 15.3.1984 aufgefordert, ihre Einwendungen gegen die Klage vorzubringen.

Die Klägerin behauptet, sie habe mit Anwalts schreiben vom 30.9.1983 ihre Ansprüche schriftlich bei der Beklagten geltend gemacht. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf dessen Ablichtung (Bl. 38 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 2.2.1984 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 2.2.1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den Zugang des Schreibens vom 30.9.1983 und behauptet, sie habe in der Zeit von 19.2.1983 bis 10.6.1983 zusätzlich zu den abgerechneten Löhnen weitere 500,– DM gezahlt.

 

Entscheidungsgründe

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 2.2.1984 ist zulässig. Er wurde innerhalb der Frist von einer Woche (§ 59 Satz 1 ArbGG) formgerecht (§ 340 ZPO) eingelegt.

Der Rechtsbehelf fuhrt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Versäumnisurteils, da die aufgrund der Verhandlung vom 8.5.1984 zu erlassende Entscheidung mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen nur zu einem Teil übereinstimmt (§ 343 ZPO).

Die Klage ist lediglich in Höhe von 792,69 DM brutto begründet.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwieweit die Klägerin in der Monaten Februar bis Mai 1983 untertariflich bezahlt wurde, da diese Ansprüche jedenfalls nach § 25 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 17.5.1979 erloschen sind.

Dieser Tarifvertrag gilt aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom13.5.1980 (BAnz Nr. 109 vom 19.6.1980) für alle gewerblichen Arbeitnehmer der zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe unmittelbar und zwingend (§ 5 Abs. 4 TVG i.V. m. § 1 des Manteltarifvertrages – MTV –).

Nach § 25 Nr. 1 des MTV erlöschen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Die Vergütung für die einzelnen Monate war jeweils nach deren Ablauf fällig (§ 614 BGB). Daher waren die Restlohnansprüche der Klägerin für die Monate Februar bis einschließlich Mai 1983 bereits erloschen als die Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis ausschied.

Ebenfalls erloschen sind etwaige Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsabgeltung. Nach § 25 Nr. 2 des MTV erlöschen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die beiderseitigen Ansprüche, die in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses fällig wurden, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Zugang der Endabrechnung schriftlich geltend gemacht worden sind. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 30.9.1983 der Beklagten zugegangen ist, da in diesem nur Lohnansprüche geltend gemacht wurden. Daher sind aufgrund der Endabrechnung vom 10.10.1983 die Urlaubsansprüche der Klägerin mit Ablauf des 10.11.1983 erloschen (§ 25 Nr. 2 MTV).

Dagegen war der Klägerin der Unterschiedsbetrag zwischen gezahltem und Tariflohn für die Monate Juni bis Sep...

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