Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit der Klägerin von 100 % auf 96,8 % (37,75 Stunden pro Woche) zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit wie folgt festzusetzen:

  • Montag bis Mittwoch: 8 Uhr bis 16.15 Uhr,
  • Donnerstag: 8 Uhr bis 16.30 Uhr,
  • Freitag: 8 Uhr bis 15.00 Uhr.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tagen.

3. Der Streitwert wird auf 5.954,68 DM festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht (gem. § 64 Abs. 2 Buchstabe a ArbGG) zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit und deren Verteilung.

Die 43-jährige, alleinerziehende, gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt seit 1.10.1991 als Bankkauffrau in Vollzeit bei einer tariflichen Regelarbeitszeit von 39 Stunden pro Woche. Grundlage des Anstellungsverhältnisses ist der Anstellungsvertrag vom 26.7.1991. In diesem heißt es u. a.:

㤠1 Aufgabenbereich

Der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 angestellt. Folgender Tätigkeitsbereich ist vorgesehen:

Personalreserve

Er ist verpflichtet, erforderlichenfalls andere vergleichbare Tätigkeiten zu übernehmen und auch in den Filialen tätig zu sein. Mehrarbeit ist auf Anordnung im Rahmen gesetzlicher und tariflicher Vorschriften zu leisten.

§ 13 Tarifliche Regelung

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge für Kreditgenossenschaften.”

Auf den Inhalt des Anstellungsvertrages im Übrigen wird Bezug genommen.

Die Klägerin war von 26.10.1998 bis 30.8.2001 in Erziehungsurlaub. Vor ihrem Erziehungsurlaub war die Klägerin tätig im Schalterservice mit Kreditvergabe von Anschaffungsdarlehen und Dispositionskrediten in der Filiale Kornwestheim. Sie verdiente damals 5.169,– DM brutto monatlich.

Die beklagte Volksbank beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist in ihrem Betrieb gebildet.

Die Parteien führten am 20.3.2001 und 18.4.2001 Gespräche über eine mögliche Reduzierung der Arbeitszeit. Mit Schreiben vom 1.5.2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie wolle nach Ablauf ihres Erziehungsurlaubes ihre Arbeitszeit reduzieren auf wöchentlich 37,5 Stunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf Montag bis Mittwoch von 8 Uhr bis 16.15 Uhr, Donnerstag von 8 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 8 bis 15 Uhr bei Berücksichtigung von jeweils einer halbstündigen Mittagspause. Auf den Inhalt des Schreibens vom 1.5.2001 wird Bezug genommen. Die Parteien führten über dieses Reduzierungsverlangen ein weiteres Gespräch am 6.7.2001, welches erfolglos blieb. Mit Schreiben vom 6.7.2001 lehnte die Beklagte das Reduzierungsverlangen der Klägerin ab und bot mit Schreiben vom 25.7.2001 eine Beschäftigung auf der Basis einer 28 –, bzw. 30-Stunden-Woche an bei einer 4-Tage-Woche, was die Klägerin nicht annahm. Auf den Inhalt der Schreiben vom 6.7. und 25.7.2001 der Beklagten wird Bezug genommen.

Hintergrund des Teilzeitverlangens der Klägerin ist, dass sie ihr Kind im Kindertagheim der Charlottenkrippe in Ludwigsburg angemeldet hat und an die dortigen Öffnungs-, insbesondere Abholzeiten gebunden ist. Die Öffnungszeiten sind von Montag bis Donnerstag von 6.30 bis 17.00 Uhr und am Freitag von 6.30 Uhr bis 15.30 Uhr. Auf den Inhalt des Betreuungsvertrages mit der Charlottenkrippe vom 14.1.2001 wird Bezug genommen. Die Klägerin will unter Berücksichtigung dieser Zeiten soviel wie möglich arbeiten, um ihren Unterhalt wie bisher bestreiten zu können.

Seit 31.8.2001 wird die Klägerin von der Beklagten eingesetzt am Schalter (Serviceinseln) der Filiale Schwieberdinger Straße in Ludwigsburg. Die dortigen Schalteröffnungszeiten sind Montag bis Mittwoch und Freitag 9 bis 16 Uhr und Donnerstag 9 bis 18 Uhr. Die Serviceinseln dieser Filiale werden regelmäßig betrieben durch zwei Vollzeitkräfte (die Klägerin und der Teamsprecher Herr Rothfuss) und zwei Teilzeitkräfte. Auf Bitte der Filialleiterin Frau Rindler und des Teamsprechers Herrn Rothfuss beginnt die Klägerin derzeit ihre Arbeit um 8.30 Uhr.

Bei der Beklagten gibt es eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit. In dieser heißt es u. a.:

„Vorbemerkung

Mit der variablen Arbeitszeit sollen einerseits dem Unternehmen die Mitarbeiter in hohem Maße entsprechend des Arbeitsanfalles zur Verfügung stehen, andererseits die Mitarbeiter durch selbstbestimmte Anwesenheit und Freitzeitmöglichkeiten über eine höhere Autonomie und Flexibilität der persönlichen Arbeits- und Freizeit verfügen.

Die variable Arbeitszeit ermöglicht den Mitarbeitern Arbeitsbeginn und Arbeitsende täglich nach eigenem Ermessen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne festzulegen. Diese Form der Arbeitszeit soll gleichermaßen für das Unternehmen und die Mitarbeiter Vorteile bringen und zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit gegenüber unseren Kunden führen.

Die Voraussetzung, dass dieses System funktioniert, ist ein bei allen Mitarbeitern ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein und die Beachtung der betrieblichen Notwendigkeiten, um die Dienstbereitschaf...

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