Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass die Klägerin jeweils montags bis donnerstags von 17:00 Uhr bis zum jeweiligen Schichtende der Spätschicht arbeitet.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 3.579,04 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Dauer und die Verteilung der Arbeitszeit.

Die am … geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 15.01.1990 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt und erzielt einen durchschnittlichen Bruttoverdienst von 3.500,00 DM.

Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts auf Blatt 58 ff. d. A. Bezug genommen wird. Die Klägerin war zuletzt als Mitarbeiterin im Maschinenraum (Frontenstraße) mit dem Übereinanderlegen von Wandschrankseiten und der Zuführung derselben zur weiteren Produktion über Band betraut. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Klägerin verpflichtet, auch andere Tätigkeiten in der Firma auszuüben.

Die Beklagte führt einen Betrieb der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie. Sie stellt Küchen her. Sie beschäftigt ca. 1.400 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat.

In der Produktion wird ein flexibles Arbeitszeitmodell im Zwei-Schicht-System angewandt. Die Frühschicht beginnt um 5:45 Uhr. Die Spätschicht endet in Abhängigkeit von ihrem auf das Ende der Frühschicht abgestellten Beginn spätestens um 22:45 Uhr. Die Dauer einer Schicht schwankt zwischen 28 Stunden im Minimum und 40 Stunden im Maximum. Die Normalarbeitszeit beträgt ausweislich der Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit vom 18.04.2001, wegen deren Inhalts auf Blatt 47 ff. d. A. Bezug genommen wird, wie im Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie 35 Stunden in der Kalenderwoche.

Die Produktion erfolgt im Rahmen von exakt aufeinander abgestimmten Fertigungsschritten. Die Fronten- und Korpusvormontage läuft parallel zueinander und wird kommissionsweise exakt für den weiteren Weg bis zur Verladung in den Lkw zusammengeführt. Diese Zusammenführung umfasst auch die ggf. zu erstellenden Arbeitsplatten bzw. mit auszuliefernden Elektrogeräte. Die Serienfertigung und die kommissionsbezogene Fertigung sind im Fertigungsfluss, also miteinander verzahnt.

Vor diesem Hintergrund ist die Produktion in einzelne Fertigungsabschnitte unterteilt, in denen Produktionseinheiten taktgebunden, also in definierten Zeitkorridoren, erstellt werden müssen. Innerhalb der einzelnen Fertigungsabschnitte gibt es überwiegend eine weitergehende Bandbindung, aus der sich ergibt, in welcher Reihenfolge welche Einheit zu bearbeiten oder zu bestücken ist.

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Produktionsarbeitsplätze in der Regel durchgängig, also mit Vollzeitkräften, besetzt. Hiervon werden im Hinblick auf den Zeitpunkt des Schichtwechsels in Einzelfällen Ausnahmen gemacht. Dadurch verzögert sich der Schichtwechsel bei einzelnen Mitarbeiterinnen um bis zu 15 Minuten.

Die Mitarbeiterinnen sind jeweils einer Schicht zugeordnet. Die Schichten arbeiten im Wechselsystem, wechseln also wöchentlich zwischen Früh- und Spätschicht.

Die Personaleinsatzplanung geschieht abteilungsbezogen in der Regel in Absprache mit den Teamleitern.

Mehrarbeit fällt in den Abteilungen jedenfalls häufig an, so wurde in den Monaten Juni bis Dezember 2001 durchgängig in einer 38-Stunden-Woche gearbeitet. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitzeit, also der Schichten, wird in Abhängigkeit von dem zu erfüllenden Arbeitsvolumen geplant.

In einzelnen Abteilungen findet über die definierten Schichten hinaus Mehrarbeit in dem Sinne statt, dass einzelne Mitarbeiter vor dem definierten Schichtbeginn oder nach dem definierten Schichtende arbeiten. Insoweit wird auf den klägerischen Sachvortrag vom 04.01.2002 zu 1c Bezug genommen.

Die Klägerin ging am 05.10.1996 in den Mutterschutz, woran sich Erziehungsurlaub ab dem 08.11.1996 bis zum 27.09.2001 anschloss. Aufgrund der Unvereinbarkeit der Wechselschichtarbeit und der Betreuung ihrer Kinder stellte die Klägerin am 25. und 26.06.2001 einen Antrag auf Reduzierung und Verteilung ihrer Arbeitszeit ab Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub, dem 28.09.2001, in der Gestalt, dass ihre Arbeitszeit montags bis donnerstags von 17:00 Uhr bis zum jeweiligen Schichtende betrage. Auf Blatt 5 und 6 d. A. wird Bezug genommen. Dieser Antrag wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2001 abgelehnt. Die Beklagte machte geltend, dass die von der Klägerin gewünschte Arbeitszeit die Abteilungs- und Betriebsorganisation sowie die Arbeitsabläufe wesentlich beeinträchtige. Auf Blatt 7 d. A. wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich ihr Anspruch auf Verringerung und wunschgemäße Verteilung der Arbeitszeit aus § 8 TzBfG ergibt. Die Klägerin erläutert ihren Arbeitszeitwunsch mit der Notwendigkeit der Betreuung ihrer jüngeren Tochter, die auch über ihren Ehemann, der täglich erst nach 16:00 Uhr von ...

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