Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmensberatung - verbotene Arbeitsvermittlung

 

Orientierungssatz

1. Erfolgt die Einstellung eines Unternehmensberaters in erster Linie zu dem Zweck, sich seiner beratenden Sachkunde und Erfahrung bei der Prüfung vorhandener Bewerber zu bedienen, so stellt die entgeltliche Bereitstellung einer derartigen Entscheidungshilfe keine Arbeitsvermittlung im Sinne des § 13 Abs 1 AFG dar.

2. Ein zwischen einem Arbeitgeber und einem Unternehmensberater abgeschlossener Vertrag, der die Suche und die Mitwirkung bei der Auswahl eines Arbeitnehmers zum Gegenstand hat, verstößt dann nicht gegen das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit, wenn kein Erfolgshonorar vereinbart ist, und der Schwerpunkt der von dem Unternehmensberater zu erbringenden Tätigkeit im Bereich der Beratung (dh der Aufstellung von Auswahlkriterien und der Prüfung der fachlichen und persönlichen Geeignetheit der Bewerber) liegt.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 254; AFG § 4 Fassung: 1969-06-25, § 13 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25, Abs. 1 Fassung: 1969-06-25

 

Fundstellen

Haufe-Index 443805

DB 1977, 918 (S1-2)

EzAÜG, Nr 30 (ST1-2)

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