Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung statthafter Personalberatung von unerlaubter Arbeitsvermittlung. Klageänderung in der Revisionsinstanz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Arbeitsvermittlung, für die ein besonderes Entgelt versprochen wird, fällt auch dann unter das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (AFG § 4), wenn sie im Rahmen einer Unternehmensberatung oder Personalberatung geleistet wird.

2. Soweit im Revisionsrechtszug ein in den Vorinstanzen selbständig erhobener zweiter Klageanspruch nur noch hilfsweise geltend gemacht wird, liegt darin im allgemeinen keine im Revisionsrechtszug unzulässige Klageänderung.

 

Normenkette

AFG §§ 4, 13 Abs. 1; BGB § 134; AFG § 13 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 561

 

Fundstellen

BB 1975, 96-96 (LT1)

DB 1974, 2397-2398 (LT1)

DB 1975, 302-302 (LT2)

HFR 1975, 149 (ST2)

LM ArbeitsförderungsG § 4 (LT1-2), Nr. 1

LM ZPO § 561 (LT1-2), Nr. 40

BGHWarn 1974, 646-655 (LT1)

AP AFG § 4 (ST1-2), Nr. 1

EzAÜG 82-85 (1981) (ST1-2), Nr. 22

MDR 1975, 126-126 (LT1-2)

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