Nachgehend

BAG (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen 1 ABR 30/02)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.07.2002; Aktenzeichen 2 TaBV 2/01)

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Beachtung der Mitbestimmungsrechte im Arbeitszeitbereich.

Die Arbeitgeberin, ein Kraftfahrzeughersteller, ist Mitglied im Südwestmetall, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. Sie beschäftigt in ihrem Stuttgarter Betrieb Zentrale circa 12.000 Beschäftigte, die überwiegend administrative Funktionen für die deutsche Unternehmensspitze der Arbeitgeberin erfüllen. Die Beteiligte Ziff. 1 ist der örtlich zuständige Betriebsrat. Die Beteiligte Ziff. 2 ist eine im Stuttgarter Betrieb der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft.

Ein Beschlussverfahren hinsichtlich der Vorlage von Gleitzeitkontoauszügen, die die Arbeitgeberin in Vollzug einer Betriebsvereinbarung erstellt und als Kontrollinstrument verwendete, wurde im Sinne des Betriebsrats entschieden (LAG Baden-Württemberg vom 21.02.1994 – 15 Ta BV 11/93, BB 1994, 1352 bis 1353).

Der Betriebsrat bildete im November 1998 eine Arbeitszeitkommission, die sich seither der Überwachung von Arbeitszeitbestimmungen widmet. Im März 1999 hat auch die Beteiligte Ziff. 2 in ihrer Gewerkschaftszeitschrift die Arbeitgeberin beispielhaft auf aus ihrer Sicht bestehende Missstände im Bereich „Vertrieb-Service” hingewiesen.

Am 01.10.1999 unterzeichneten die Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 2 eine Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit für die Zentrale der Beteiligten Ziff. 3 (im folgenden BV Classic). Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut.

„Präambel

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend „Mitarbeiter”) soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit gegeben werden, in dem vereinbarten Rahmen Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Damit soll ein Beitrag zur flexibler Gestaltung der Arbeitszeit und zur besseren Abstimmung von betrieblichen und persönlichen Belangen geleistet werden.

2. Arbeitszeitdauer

Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit (IRTAZ) beträgt für alle in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter 1/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ) Die IRWAZ ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

Die Anzahl der monatlichen Arbeitstage ergibt sich aus dem Betriebskalender. Die monatliche Sollzeit errechnet sich aus der Anzahl der monatlichen Arbeitstage, die mit 1/5 IRWAZ multipliziert wird.

Im Übrigen gelten die tariflichen Bestimmungen.

3. Arbeitszeitrahmen

Der tägliche Arbeitszeitrahmen setzt sich zusammen aus der Gleitzeit morgens, der Kernarbeitszeit und der Gleitzeit nachmittags und ist wie folgt festgelegt.

Gleitzeit morgens

06.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Kernarbeitszeit

09.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Gleitzeit nachmittags

15.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 09.15 Uhr

In der Gleitzeit können die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit grundsätzlich frei bestimmen, während der Kernarbeitszeit können sie nur mit Zustimmung des Vorgesetzten abwesend sein. Im Übrigen hat jeder Mitarbeiter Beginn und Ende seiner Arbeitszeit mit anderen Mitarbeitern abzustimmen, soweit betriebliche Gründe dies erfordern.

Arbeitszeiten außerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens werden im Zeitkonto nicht berücksichtigt.

Vorgesetzte können das Recht der Mitarbeiter auf Bestimmung von Beginn und Ende der Arbeitszeit im Einzelfall aus dringenden betrieblichen Gründen einschränken. Die Vorgesetzten sind nicht befugt anzuordnen, dass Mitarbeiter täglich weniger als die IRTAZ anwesend sind.

Vorgesetzte Mitarbeiter haben darauf zu achten, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Mutterschutzgesetz eingehalten werden. Die zulässige tägliche Arbeitszeit beträgt nach dem ArbZG für Erwachsene maximal 10 Stunden und nach dem JArbSchG für Jugendliche maximal 8 Stunden.

Solange sich der Mitarbeiter im Rahmen der Betriebsvereinbarung zur geltenden Arbeitszeit bewegt, darf der Vorgesetzte aus den Gleitzeitauszügen weder Schlüsse ziehen noch Auswertungen vornehmen, die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle dienen können.

4. Gleitzeitsaldo

Der Abrechnungszeitraum für das Zeitkonto ist der Kalendermonat.

Grundsätzlich haben die Mitarbeiter selbständig auf ein ausgeglichenes Zeitkonto zum Ende des Kalendermonats zu achten. Die monatliche Sollarbeitszeit kann jedoch unter Berücksichtigung eines Gleitzeitguthabens/Gleitzeitdefizits aus dem Vormonat um bis zu 30 Stunden überschritten bzw. um bis zu 15 Stunden unterschritten werden. Dieses so entstandene Gleitzeitguthaben/Gleitzeitdefizit wird auf den Folgemonat übertragen.

Unterschreitet der Mitarbeiter in der korrigierten monatlichen Abrechnung den Saldo mehr als 15 Stunden, so führt das darüber hinausgehende Gleitzeitdefizit nach Klärung mit den Betroffenen zu einem entsprechenden Abzug von der monatlichen Vergütung.

Überschreitet der Mitarbeiter in ...

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