Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen 9 AZR 89/03)

LAG Saarland (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 2 Sa 40/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 12.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der am 03.02.1943 geborene Kläger ist seit dem 07.12.1995 bei der Beklagten als Verkäufer in der Abteilung Wohnexpress beschäftigt. Er arbeitet regelmässig 175 Stunden pro Monat bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 4.300,– DM. Die tarifliche Arbeitszeit beträgt 163 Stunden pro Monat. Neben dem Kläger arbeitet noch ein weiterer Mitarbeiter in der Teppichbodenabteilung.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit zwischen dem Landesverband Einzelhandel und Dienstleistung Saarland e.V. und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirk Saar sowie der Deutschen Angestelltengewerkschaft Landesverband Rheinland-Pfalz/Saar vom 01.04.1999 (im Folgenden TV Altersteilzeit) Anwendung.

§ 3 des Tarifvertrages Arbeitsteilzeit lautet:

”§ 3 Einführung/Vereinbarung von Altersteilzeit

1. Arbeitgeber und Betriebsrat – soweit ein solcher besteht – beraten über die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen.

In den Beratungen sind die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens/Betriebes und die sozialen Gesichtspunkte der betroffenen Arbeitnehmer zu erörtern.

Im Anschluss daran entscheidet der Arbeitgeber, ob er Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag in seinem Betrieb/Unternehmen einführt. An diese Entscheidung ist er mindestens ein Kalenderjahr, bei abweichendem Geschäftsjahr zwölf Monate gebunden.

2. Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist beim Arbeitgeber spätestens zwei Monate vor dem vom Arbeitnehmer angestrebten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses formlos schriftlich zu stellen. Der Arbeitnehmer ist an seinen Antrag bis zu einer Entscheidung gebunden.

Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über den Altersteilzeitwunsch des Arbeitnehmers. Der Betriebsrat wird an dem nachfolgenden Entscheidungsprozess beteiligt. Dabei ist zu prüfen, ob dem Antrag unter Berücksichtigung von betrieblichen Belangen, z.B.

  • Anzahl der Anträge auf Altersteilzeit und tatsächliche Umsetzungsmöglichkeit,
  • Wiederbesetzung im Sinne des Gesetzes zur Altersteilzeit,
  • Unabkömmlichkeit des Arbeitnehmers und sozialer Gesichtspunkte, z.B. Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienstand, Gesundheitszustand bzw. Schwerbehinderteneigenschaft

stattgegeben werden kann.

Wird im Rahmen des Entscheidungsprozesses der Antrag vom Arbeitgeber oder Betriebsrat abgelehnt, kommt der Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht zustande. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, nach Ablauf von einem Jahr einen erneuten Antrag gemäß Ziff. 2 Abs. 1 zu stellen.

Die Entscheidung über den erneuten Antrag unter Berücksichtigung der genannten Belange bleibt dem Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat vorbehalten.

3. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von zwei Monaten sei Eingang des Antrages schriftlich begründet mitzuteilen, ob und ab wann er dem Antrag entspricht.”

Mit Schreiben vom 04.01.2001 (Bl. 11 d.A.) stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Altersteilzeit. Mit Schreiben vom 08.02.2001 (Bl. 12 d.A.) wurde der Antrag abgelehnt.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.02.2001 (Bl. 13 d.A.), 15.02.2001 (Bl. 14 d.A.) und 22.03.2001 (Bl. 15 d.A.) wurde das Begehren nach Altersteilzeit wiederholt. Auch nach einem weiteren Schreiben vom 12.04.2001 (Bl. 17 d.A.) blieb die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2001 bei ihrer ablehnenden Entscheidung.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei ihrer tarifvertraglichen Pflicht, den Betriebsrat an dem Entscheidungsprozess zu beteiligen nicht nach gekommen. Dem Betriebsratsvorsitzenden sei lediglich die ablehnende Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Aufgrund der Formulierung des Tarifvertrages sei der Arbeitgeber verpflichtet, sich zu bemühen, dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Altersteilzeit Rechnung zu tragen. Die Beklagte habe kein freies Ermessen, bei der Entscheidung, ob sie einen Altersteilzeitvertrag abschließen wolle. Vielmehr sei sie verpflichtet, eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen.

Der Kläger meint, die Beklagte könne sich nicht auf die zusätzlich entstehenden Personalkosten berufen. Würde das Argument, dass durch zusätzliche Personalkosten die Ertragslage verkürzt werde, greifen, so wäre das ganze Altersteilzeitgesetz sowie der TV Altersteilzeit nichts Anderes als inhaltsloses Papier. Letztlich werde der Aufstockungsbetrag auch von der Bundesanstalt für Arbeit erbracht.

Es müsse angesichts der hohen Arbeitslosenzahl durchaus möglich sein, einen Arbeitnehmer zu finden, mit dem die freiwerdende Arbeitszeit ausgefüllt werden könnte. Aufgrund bestimmter Techniken und Hilfsmittel sei die Arbeit mit den Te...

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