Leitsatz (redaktionell)

Gemäß GG Art 100 wird das Verfahren ausgesetzt, weil das Gericht die Bestimmung des BGB § 622 Abs 2 letzter Halbs idF des ArbRBerG 1 für verfassungswidrig hält; denn für ältere Angestellte beginnt die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach AnKSchG § 2 Abs 1 S 3 bereits mit der Vollendung des 25. Lebensjahres im Gegensatz zur Vollendung von 35 Lebensjahren bei Arbeitern nach BGB § 622. Das Gericht sieht in dieser unterschiedlichen Behandlung beider Gruppen von Arbeitnehmern einen Verstoß gegen GG Art 3.

 

Normenkette

GG Art. 3; ArbRBerG 1; GG Art. 100; BGB § 622 Abs. 2; AnKSchG § 2 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Entscheidung vom 16.11.1982; Aktenzeichen 1 BvL 16/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443330

BB 1975, 1016 (LT1)

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