Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Verfahren wird gem Art 100 Abs 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung darüber vorgelegt ob § 622 Abs 2 S 2 BGB idF des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14.8.1969 (BGBl I, 1106) mit Art 3 GG vereinbar ist; denn gem § 2 Abs 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9.7.1926 (RGBl I, 399) würden die Kläger erheblich längere Kündigungsfristen haben, wenn sie Angestellte wären. Diese Unterschiedlichkeit der Kündigungsfristen hält die Kammer für verfassungswidrig.

 

Orientierungssatz

Mit Beschluß vom 30.5.1990, 1 BvL 9/84, hat das BVerfG § 622 Abs 2 S 1 und 2 BGB als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.

 

Normenkette

GG Art. 100 Abs. 1; AnKSchG § 2 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BVerfG (Entscheidung vom 30.05.1990; Aktenzeichen 1 BvL 9/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442833

NZA 1984, 164-165 (LT1)

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