Tenor

1. Der Vizepräsident a. D. des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Herr Günter Leonhardt, Manosquer Str. 25, 70711 Leinfelden-Echteringen, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bei der Fa. Cuber + Feger GmbH bestellt, die einen Sozialplan im Hinblick auf die Stillegung der Firma zum 31.12.1998 erarbeiten soll.

2. Die Anzahl der Beisitzer von jeder Seite wird auf je zwei festgelegt.

3. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Antragsgegnerin eine Einigungsstelle einzurichten ist, deren Gegenstand die Aufstellung eines Sozialplans gemäß §§ 112, 112a BetrVG sein soll. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsgegnerin betreibt in Tübingen als BMW – Vertragshändlerin ein Autohaus. Am 12.12.1996 kündigte die BMW AG der Antragsgegnerin den Händlervertrag zum 31.12.1998 (Bl. 33/34 d.A.) Ob und gegebenenfalls wann die Belegschaft der Antragsgegnerin von der Vertragskündigung Kenntnis erlangt hat, ist nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 10.02.1998 (Bl. 5 d. A.) teilte die IG Metall, Verwaltungsstelle Reutlingen-Tübingen, der Antragsgegnerin mit, daß eine Reihe von Mitarbeitern der Antragsgegnerin zugleich Mitglieder der IG Metall seien, so daß sie eine im Betrieb der Antragsgegnerin vertretene Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 BetrVG sei und daher von ihrem Recht gemäß § 17 Abs. 2 BetrVG, eine Betriebsversammlung einzuberufen, um einen Wahlvorstand zur Einleitung einer Betriebsratswahl wählen zu lassen, Gebrauch machen wolle. Mit Schreiben vom 19.02.1998 (Bl. 6 d. A.) verlangte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in diesem Verfähren namens der Antragsgegnerin von der IG – Metall einen Nachweis darüber, daß die IG Metall im Betrieb der Antragsgegnerin vertreten sei. Das ist mit Schreiben vom 18.03.1998 (Bl. 7 d. A.) geschehen. Am 25.03.1998 (Bl. 29 d. A.) faßte die Antragsgegnerin den Beschluß, ihren Betrieb zum 31.12.1998 vollständig stillzulegen. Am 26.03.1998 kündigte sie allen Mitarbeiterin zum 31.12.1998. Mit Schreiben vom 03.04.1998 (Bl. 9 d. A.) schlug die IG Metall die Abhaltung einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes auf Mittwoch, den 08.04.1998, vor. Diesen Vorschlag lehnte die Antragsgegnerin ab. Daraufhin lud die IG Metall, Verwaltungsstelle Reutlingen-Tübingen, mit Schreiben vom 03.04.1998, das sie per Fax an die Antragsgegnerin und deren Belegschaft richtete, zu einer Betriebsversammlung in ihre eigenen Räumen in Reutlingen auf den 07.04.1998, 18,00 Uhr, ein. An dieser Betriebsversammlung haben 16 Beschäftigte der Antragsgegnerin teilgenommen. Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes wurden drei Personen bestellt (Bl. 13 d. A. 3 (1) BV 3/98).

Nach mehrfachen Verschiebungen fand die Betriebsratswahl schließlich am 25.05.1998 statt. Dabei wurden drei Betriebsratsmitglieder gewählt. Seitdem hat der Betriebsrat die Antragsgegnerin mehrfach um die Einleitung von Verhandlungen zur Aufstellung eines Sozialplans gebeten. Die Antragsgegnerin ist darauf nicht eingegangen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, daß entgegen der Rechtsprechung des BAG im vorliegenden Fall eine Einigungsstelle gebildet werden müsse, weil die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Bildung des Betriebsrats rechtsmißbräuchlich verhalten habe. Sie habe nämlich einerseits die Wahl eines Betriebsrats bewußt so lange hinausgezögert, bis ihr Stillegungsbeschluß gefaßt war, andererseits aber erheblich früher, als dies von der Dauer der Kündigungsfristen her erforderlich gewesen wäre, nämlich fast vier Monate früher, Kündigungen ausgesprochen. Daraus ergebe sich, daß die Antragsgegnerin gezielt rechtsmißbräuchlich gehandelt habe.

Der Antragsteller beantragt:

  1. den Richter am Arbeitsgericht Stuttgart, Herrn Klimpe-Auerbach, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Aufstellung eines Sozialplans gemäß §§ 112,112a BetrVG bei der Antragsgegnerin zu bestellen;
  2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

Sie erklärt ohne nähere Begründung, sie lehne den vom Antragsteller vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden Klimpe-Auerbach ab und

beantragt hilfsweise,

die Richter am ArbG Stuttgart Amann, Geiger oder Hensinger zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen.

Ihrer Ansicht nach sei für die Bildung einer Einigungsstelle kein Raum. Zur Begründung ihrer Ansicht beruft sie sich auf die Rechtsprechung des BAG (AP Nrn. 15, 63 zu § 112 BetrVG 1972) und die h.M. in der Literatur. Danach sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Verfahren 1 BV Ga 4/98, in dem die Antragsgegnerin vergeblich versucht hatte, die Wahl eines Wahlvorstandes zu verhi...

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