Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Wiederheirat einer katholischen Religionslehrerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Grundsatz der Einheit der Verfassung als Interpretationsziel gebietet nicht, daß jeweils im Einzelfall abzuwägen ist, ob dem Interesse des kirchlichen Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder dem Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes bei einer nach staatlichem Recht zulässigen Eheschließung der Vorrang gebührt. Die hier vorzunehmende Normenabwägung zwischen Art 6 Abs 1 GG und Art 140 GG, 137 Abs 3 WRV führt zu dem Ergebnis, daß die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auch die kirchliche Auffassung von der prinzipiellen Unauflöslichkeit der Ehe schützt.

Es stellt einen schweren, die fristlose Kündigung rechtfertigenden Loyalitätsverstoß dar, wenn ein im Verkündigungsbereich tätiger Mitarbeiter (hier: Religionspädagogin und Gemeindereferentin) eine nach Kirchenrecht nicht gültige Ehe eingeht.

 

Orientierungssatz

1. Berufung eingelegt beim LArbG München - 6 (7) Sa 525/86.

2. Revision eingelegt beim BAG - 7 AZR 506/87.

 

Normenkette

GG Art. 140; WRV Art. 137; GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.05.1988; Aktenzeichen 7 AZR 506/87)

LAG München (Urteil vom 19.02.1987; Aktenzeichen 6 (7) Sa 525/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445073

KirchE 23, 143-151 (LT1)

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