Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Wiederheirat

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn ein kirchlicher Arbeitnehmer durch seine Aufgabe keine spezifisch kirchliche Tätigkeit verrichtet oder dies jedenfalls nicht der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn sie erfolgt, um die Glaubwürdigkeit der kirchlichen Einrichtung allgemein oder gegenüber denen zu sichern, die sie in Anspruch nehmen.

 

Orientierungssatz

Auf die Berufung beim LArbG München - 3 (4) Sa 841/86 - wurde ein Abfindungsvergleich geschlossen.

 

Normenkette

GG Art. 140, 6 Abs. 1; WRV Art. 137 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 445345

KirchE 23, 254-264 (LT1)

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