Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 2 AZR 17/04)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:

  1. 3.202,85 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.137,30 Euro,
  2. 3.202,85 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2002 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.175,21 Euro,
  3. 3.202,85 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.137,30 Euro.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.

Der Streitwert wird auf 16.200,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen, um einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung sowie um Vergütungsansprüche des Klägers.

Der 35 Jahre alte Kläger ist ledig und hat 1 Kind. Seit dem 1. August 1984 war er als Arbeiter bei der Firma … in deren Werk in … tätig. Er verdiente zuletzt monatlich etwa 2.700,00 EUR brutto.

Die Firma … beschäftigte regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat war bei ihr gewählt.

Am 1. Juli 2002 wurde über das Vermögen der Firma … das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Paderborn 2 IN 225/02). Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.

Ein zwischenzeitlich erarbeitetes Sanierungskonzept sah die Stillegung des Werks … vor. Der Beklagte entschloss sich daher zu Kündigung der Arbeitsverhältnisse aller in … tätigen Arbeitnehmer. Unter dem Datum des 14. August 2002 leitete er das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat ein. Am 15. August 2002 kam es zum Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans.

Mit einem Schreiben vom 28. August 2002 kündigte der Beklagte die Arbeitsverhältnisse – darunter auch das des Klägers – unter Einhaltung der 3-Monats-Frist des § 113 InsO zum 30. November 2002. Die Kündigungen wurden den Arbeitnehmern am 28. August 2002 in den Räumlichkeiten des Werks … vom Betriebsratsvorsitzenden … und dem Betriebsleiter … übergeben. Dabei ereignete sich in einigen Fällen – darunter auch im Falle des Klägers – folgendes: Herr … und Herr … hatten einen Stapel mit den Originalkündigungen und einen Stapel mit fotokopierten Kündigungen auf einen Tisch gelegt. In einigen Fällen wurde die Originalkündigung übergeben, um auf dieser die Empfangsbestätigung durch den Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen. Die Originalkündigung mit der unterzeichneten Empfangsbestätigung wurde dann von Herrn … und Herrn … wieder einbehalten. Der Arbeitnehmer erhielt dann die Kopie der Kündigung zum dauerhaften Verbleib.

Der Kläger hat gegen die Kündigung vom 28. August 2003 mit einem am 17. September 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Gleichzeitig hat er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend gemacht.

Der Beklagte hat mit einem Schreiben vom 29. Oktober 2002 – dem Kläger zugegangen Ende Oktober 2002 vorsorglich das Arbeitsverhältnis nochmals ordentlich zum 31. Januar 2003 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit seinem am 11. November 2002 bei Gericht eingegangenen klageerweiternden Schriftsatz gewandt.

Mit weiteren klageerweiternden Schriftsätzen vom 8. November 2002 und 16. Januar 2003 hat der Kläger dann auch noch Vergütungsansprüche für die Monate September bis November 2002 gerichtlich geltend gemacht.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage folgendes vor:

Die Kündigung vom 28. August 2002 sei rechtsunwirksam. Die Kündigung sei nicht ordnungsgemäß zugegangen. Die Originalkündigung sei zu keinem Zeitpunkt in seinen Herrschaftsbereich gelangt. Die Originalkündigung sei nicht übergeben, sondern nur vorgelegt und dann wieder weggenommen worden.

Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sowie eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige beim Arbeitsamt werde bestritten.

Weiterhin sei die Kündigung auch sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG. Er bestreite den Wegfall des Arbeitsplatzes sowie die Vornahme einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl seitens des Beklagten. Es habe auch keine Betriebsstilllegung vorgelegen, sondern ein Betriebsübergang auf die Firma …. Insbesondere sei das Werk … kein eigenständiger Betrieb gewesen. Insbesondere zum Werk in … habe eine enge Nähe und Zusammenarbeit bestanden. Der Beklagte hätte somit eine Sozialauswahl mit den Arbeitnehmern sämtlicher Werke (… und …) vornehmen müssen. Der Geschäftsbetrieb in … sei auch nicht vollständig und dauerhaft eingestellt worden. Die Mitarbeiter Kollhorst und … sowie ein Hausmeister seien noch immer im … tätig. Es habe schließlich auch Teilbetriebsübergänge gegeben. Im Werk … gefertigte Produkte würden heute in anderen Werken hergestellt.

Die Kündigung vom 28. August 2002 sei somit rechtsunwirksam. Daraus folge auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen. Auch die vorsorglich erklärte zweite Kündigung vom 29. Oktober 2002 sei aus...

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