rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 978,55

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Leasingkosten der beklagten Arbeitnehmerin für zwei ihr im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufgrund Leasingverträge zur Verfügung gestellter Dienstfahrräder.

Die Beklagte wurde bei der Klägerin seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmerin beschäftigt.

Die Klägerin stellte der Beklagten nach Maßgabe zweier Leasingverträge zwei Diensträder der … als Arbeitnehmerin zur Verfügung. Die beklagte Arbeitnehmerin war zur Privatnutzung der Diensträder berechtigt. Wegen der zu Grunde liegenden Vereinbarungen betreffend die vorbezeichneten Diensträder per Leasing wird auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte eingereichten Vertragsunterlagen, nämlich die Einzelvertragsunterlagen Arbeitnehmerleasing, Ablichtung Blatt 4 der Akte, den Überlassungsvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin, Blatt 5-8 der Akte, sowie den Einzelleasingvertrag Arbeitnehmer-Leasing, Ablichtung Blatt 9 der Akte im Einzelnen Bezug genommen. Bei den zu Grunde liegenden Bedingungen für jedes der beiden Dienstfahrräder handelte es sich um insoweit identische Bedingungen mit der Maßgabe, dass auf der ersten Seite des weiteren Vertrages die Bedingungen entsprechend angepasst worden sind. Wegen der Vorgangsnummer der beiden Leasingverträge ist es so, dass es sich einmal bei der Leasingvertragsnummer mit der Endnummer 31, wie zur Gerichtsakte vorgelegt und einmal um die Leasingvertragsnummer mit der Endnummer 30 gehandelt hat. Der Leasingvertrag (Ablichtung Blatt 5–8 der Akte) trägt für den Arbeitgeber eine Unterschrift. In gleicher Weise ist dieser Leasingvertrag von der Beklagten unterzeichnet worden. Die Diensträder hatten jeweils einen Wert in Höhe von 2.499,00 EUR. Nach den in Ziffer 6 des Leasingvertrages vereinbarten steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Vorschriften war die Berechtigung zur privaten Nutzung des Dienstrades als steuerpflichtiger und sozialpflichtiger Sachbezug (geldwerter Vorteil) dargestellt, der der Lohnbesteuerung unterlag. Ziffer 6 des Leasingvertrages wies daraufhin, dass nach den derzeit geltenden Bestimmungen der geldwerte Vorteil für die Benutzung des Dienstrades zu privaten Zwecken für Fahrräder und Pedelecs monatlich 1% der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers beträgt. Nach der Aufstellung in dem Überlassungsvertrag betreffend das Leasing der Diensträder (Ablichtung Blatt 5 der Akte) war eine Höhe der Gehaltsumwandlung in Höhe von 99,32 EUR vereinbart. Diese setzte sich aus der Leasingrate exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer bei Kostentragung durch die Arbeitnehmerin in Höhe von 65,49 EUR, einer Prämie für Rundumschutz des Rades bei Kostentragung durch die Arbeitnehmerin in Höhe von 7,50 EUR und einer Prämie für Business bei Kostentragung durch die Arbeitnehmerin in Höhe von 10,47 EUR zusammen.

Neben weiteren Bedingungen des Leasingvertrages vom 02.11.2017 (Ablichtung Blatt 5–8 der Akte) war darin u.a. wie folgt statuiert:

4.

Folgen vorzeitiger Beendigung

Eine vorzeitige Beendigung der Vereinbarung führt zu erhöhten Kosten (z.B. Leasingkosten).

5.

Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses und Wegfall der Verpflichtung zur Fortzahlung der Vergütung

Der/Die Arbeitnehmer/in ist zur Rückgabe des Dienstrades an den Arbeitgeber verpflichtet, wenn der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung auf Grund des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Elternzeit) oder aufgrund länger andauernde Erkrankung nicht mehr verpflichtet ist und die Rückgabe des Dienstrades schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende von dem/der Arbeitnehmer/in verlangt. Ein Anspruch des/der Arbeitnehmer/in auf Entschädigung für die entgangene private Nutzungsmöglichkeit besteht nicht.

Sofern der Arbeitgeber von seinem Recht auf Herausgabe des Dienstrades nicht Gebrauch macht, ist der/die Arbeitnehmer/in für den Fall der Unterbrechung der Gehaltszahlung verpflichtet, die ausstehenden Leasingraten an den Arbeitgeber in gleicher Höhe zu zahlen. Die Berechtigung zur Privatnutzung des Dienstrades kann auch in diesem Fall einen geldwerten Vorteil darstellen, der ggf. zu versteuern und ggf. zu verbeitragen ist. Der/die Arbeitnehmer/in hat unverzüglich zu den ausstehenden Leasingraten dem Arbeitgeber, den hierfür erforderlichen Betrag zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin war in Ziffer 5 der Bedingungen des Leasingvertrages vereinbart, dass der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen die ausstehenden Leasingraten, etwa anfallende Lohnsteuer sowie anfallende Sozialversicherungsbeiträge nachträglich von den regelmäßigen Vergütungen in einer Summe oder in mehreren Teilen in gesetzlich zulässiger Höhe einbehalten kann. Hiermit erklärte sich der Arbeitnehmer in dem Leasingvertra...

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