Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 8 AZR 647/04)

LAG Hamm (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 4 Sa 1120/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 12.900,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 06.11.1968 geborene Kläger war seit dem 01.05.1993 bei der Firma …, zuletzt als Spartenleiter Holzdesign beschäftigt zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 4.300,00 EUR. Unter dem 01.02.2002 wurde über das Vermögen der Firma … (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Gemeinschuldnerin beschäftigte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungefähr 800 Arbeitnehmer, davon am Standort Münster ungefähr 480. Bei der Gemeinschuldnerin bestand ein Betriebsrat.

Der Betrieb der Gemeinschuldnerin umfasste drei Sparten, die Sparten … und Holz. Der Bereich Holzdesign, dessen Spartenleiter der Kläger war, war der Sparte Holz zugeordnet.

Zwei Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fand am 14. Februar 2002 eine Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses statt. In der Sitzung wurde beschlossen, den Betrieb in Münster zum 28. Februar 2002 vollständig stillzulegen und sämtlichen Mitarbeitern zu kündigen. Unter dem 25.02.2002 wurde zwischen dem beklagten Insolvenzverwalter und den Betriebsräten der Gemeinschuldnerin an den Standorten in Münster, Papenburg und Ferch ein Interessenausgleich, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet worden sind und ein Sozialplan abgeschlossen (vgl. Bl. 66 ff. d.A.). Am 15.05.2002 fand eine Versteigerung zahlreicher Gegenstände des Anlagevermögens der Gemeinschuldnerin statt. Die Firma …, die zur … gehört, erwarb vom Insolvenzverwalter das Anlagevermögen bezogen auf die Sparten … und … sowie sämtliche Warenvorräte.

Bereits am 22. Februar 2002 sandte die Firma … an den beklagten Insolvenzverwalter folgendes Fax (vgl. Bl. 85, 86 d.A.):

„Sehr geehrter Herr …,

wir beziehen uns auf die Gespräche in Sachen ….

Eine Finanzierung der … kommt für uns nicht in Frage. Eine realistische Umsatz-, Mitarbeiter- und Kostenplanung ist nicht gegeben.

Wir können Ihnen für den Standort Münster folgendes Konzept unterbreiten:

  1. Verwaltung und Vertrieb

    1. Übernahme der erforderlichen Mitarbeiter
    2. Verlegung nach Warendorf und Räumung des Standortes
  2. … Holz

    1. Übernahme Warenlager
    2. Übernahme Maschinenpark, eventuell nur der erforderlichen Teile
    3. Übernahme der erforderlichen Mitarbeiter

      Verlegung der Produktion nach Warendorf, da der jetzige Standort geräumt werden muss.

  3. … Grad

    1. Übernahme des Warenlagers
    2. Übernahme des Maschinenpark
    3. Übernahme der erforderlichen Mitarbeiter

    Verlegung der Produktion nach Warendorf oder bei Klärung der Grundstückprobleme Produktion am Standort Münster.

  4. … ist untrennbar mit … und … Holz verbunden. Übernahme oder Kooperation mit einem anderen Interessenten (Grundstücksprobleme).

Falls Sie in unseren Ausführungen ein für Sie realistisches Konzept sehen, würden wir gerne mit Ihnen in konkrete Verhandlungen eintreten.

Mit freundlichen Grüßen”

Im Bericht des beklagten Insolvenzverwalters gem. § 156 InsO vom 12.04.2002 heißt es hingegen (vgl. Bl. 112 ff., 116 d.A.):

„…

8.2.4 Firma … Holzindustrie / …

Herr … nahm erstmalig Kontakt mit dem Insolvenzverwalter Anfang März 2002 auf und bekundete zunächst sein Interesse daran, bestimmte Warenvorräte zu übernehmen. …”

Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 kündigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Mai 2002. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18. März 2002 bei Gericht eingegangenen Klage.

Er ist der Auffassung, dass ein betriebsbedingter Kündigungsgrund nicht gegeben sei. Insbesondere sei zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs der Entschluss, den Betrieb stillzulegen, noch nicht endgültig gefasst worden. Das ergebe sich aus dem Fax vom 22. Februar 2002. Im übrigen werde die ordnungsgemäße Sozialauswahl bestritten.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 22.02.2002 rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist 31.05.2002 Termin hinaus weiter unverändert fortbesteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass am 14. Februar 2002 der ernsthafte Entschluss gefasst worden sei, den Betrieb stillzulegen. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe sich der Beklagte in keinerlei Übernahmeverhandlungen mit der Firma … befunden. Es habe zu diesem Zeitpunkt zwar Gespräche gegeben; die Stillegungsabsicht habe aber nach wie vor fortbestanden. Die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden, da allen Mitarbeitern gekündigt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Auf das Ergebnis...

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