Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung wegen Teilnahme an einem von der Gewerkschaft organisierten Solidaritätsstreik-Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt im arbeitsgerichtlichen Verfahren, das die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer dem Arbeitnehmer erteilten Abmahnung zum Gegenstand hat, den Abmahnungssachverhalt auszuwechseln oder einen eigenständigen neuen Abmahnungssachverhalt nachzuschieben.

2. Die Teilnahme an einem gewerkschaftlich getragenen Solidaritätsstreik stellt keinen abmahnungsfähigen Pflichtverstoß eines Arbeitnehmers dar.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 1004; GG Art. 9 Abs. 3

 

Fundstellen

DB 1985, 818-820 (LT1-2)

AiB 1991, 385 (L2)

NZA 1985, 221-221 (LT1-2)

ArbuR 1986, 27-27 (LT1)

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