Leitsatz (redaktionell)
Abschlußprovisionen sind kein den Akkord- und Prämiensätzen vergleichbares Entgelt iS des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 11. Dem Betriebsrat steht daher ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der Abschlußprovisionssätze nicht zu.
Normenkette
BGB § 611; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 442572 |
VersR 1982, 661-662 (LT1) |
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