Leitsatz (redaktionell)

Die in der Betriebsordnung ausdrücklich vorgesehenen Teilnahmepflicht an Betriebsausflügen und gemeinsamen Fahrten widerspricht dem insoweit auch im privatrechtlichen Bereich zu beachtenden, in GG Art 2 garantierten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Menschenwürde (im Ergebnis gleicher Ansicht vergleiche LArbG Mannheim 1956-09-27 VII Ta 8/9/56 = BB 1956, 1200; einschränkend auch LSG Schleswig 1954-04-09 LU 20/54 = BB 1954, 1002 und BSG 1955-09-20 9 RV 46/54 = BB 1956, 224), wobei das Arbeitsgericht besonders berücksichtigt, daß in dieser hochrangigen Verfassungsnorm der Grundgesetzgeber die rechtliche Stellung des einzelnen zur Staatsgewalt, aber auch im Verhältnis zu seinem Mitbürger hat regeln wollen.

Eine Teilnahmepflicht für Betriebsausflüge und ähnliche Veranstaltungen kann aber auch mit den sachlichen Verpflichtungen aus einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis schlechthin nicht in Einklang gebracht werden, wobei es rechtlich ohne Bedeutung ist, ob solche Veranstaltungen innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

 

Normenkette

GG Art. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 446819

BB 1963, 514 (LT1)

DB 1963, 522

RdA 1963, 248 (L)

AP § 611 BGB (LT1), Nr 20

AP § 611 BGB Lehrverhältnis, Nr 20

AR-Blattei, Betriebsfeier Entsch 2

AR-Blattei, ES 490 Nr 2

ArbuR 1963, 189 (L)

MuA 1963, 220 (L)

MuA 1963, 252

WA 1963, 81

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