Leitsatz (redaktionell)

Beschäftigt der Lehrherr den Lehrling mit Arbeiten, durch die nur dessen Arbeitskraft beansprucht wird und die mit der Ausbildung in keinem Zusammenhange stehen oder duldet er es, daß dem Lehrling von Angestellten derartige Tätigkeiten übertragen werden, so hat er ihn wegen dieser anderweitigen Beschäftigungen von einer unbeschränkten Schadenshaftung freizustellen.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 611, 823 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 444859

BB 1963, 1299 (LT1)

DB 1963, 1610 (LT1)

BerlWirt 1964, 527 (LT1)

AP § 611 BGB Lehrverhältnis (LT1), Nr 21

AR-Blattei, ES 1090 Nr 24 (LT1)

AR-Blattei, Lehrvertrag-Lehrverhältnis Entsch 24 (LT1)

WA 1963, 200 (LT1)

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