Leitsatz (redaktionell)
Beschäftigt der Lehrherr den Lehrling mit Arbeiten, durch die nur dessen Arbeitskraft beansprucht wird und die mit der Ausbildung in keinem Zusammenhange stehen oder duldet er es, daß dem Lehrling von Angestellten derartige Tätigkeiten übertragen werden, so hat er ihn wegen dieser anderweitigen Beschäftigungen von einer unbeschränkten Schadenshaftung freizustellen.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 444859 |
BB 1963, 1299 (LT1) |
DB 1963, 1610 (LT1) |
BerlWirt 1964, 527 (LT1) |
AP § 611 BGB Lehrverhältnis (LT1), Nr 21 |
AR-Blattei, ES 1090 Nr 24 (LT1) |
AR-Blattei, Lehrvertrag-Lehrverhältnis Entsch 24 (LT1) |
WA 1963, 200 (LT1) |
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