Leitsatz (redaktionell)

Ein Sicherungsverwahrter steht in einem besonderen Gewaltverhältnis, das im einzelnen in den Bestimmungen des StGB und der StPO geregelt ist (StGB §§ 42a, 42e, 42i, StPO § 463a). Innerhalb dieses besonderen Gewaltverhältnisses besteht für den Sicherungsverwahrten nach StGB § 42i Arbeitszwang. Die insoweit geleistete Arbeit unterliegt nicht dem Privatrecht. Daher ist ein Sicherungsverwahrter kein Arbeitnehmer iS des Arbeitsrechtes und des ArbGG.

 

Normenkette

StGB §§ 42i, 42 e, 42 a; StPO § 463 a

 

Fundstellen

Haufe-Index 446818

BB 1964, 1172 (LT1)

ArbuR 1965, 56 (L)

WA 1964, 168 (LT1)

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