Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Rückgabe eines einmal erteilten Zeugnisses nur dann, wenn das Zeugnis falsch ist und Interessen des Arbeitnehmers der Rückgabe nicht entgegenstehen.

2. Der Rückgabeanspruch ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bei Erteilung des Zeugnisses wußte, daß es falsch ist.

3. Die Unrichtigkeit eines Zeugnisses kann sich nur aus Umständen ergeben, die vor Erteilung des Zeugnisses vorgelegen haben.

4. Die im Zeugnis abgegebene Beurteilung kann nur dann falsch sein, wenn eine andere Beurteilung offensichtlich geboten ist.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 630

 

Fundstellen

Dokument-Index HI442930

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge