Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Rückgabe eines einmal erteilten Zeugnisses nur dann, wenn das Zeugnis falsch ist und Interessen des Arbeitnehmers der Rückgabe nicht entgegenstehen.
2. Der Rückgabeanspruch ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bei Erteilung des Zeugnisses wußte, daß es falsch ist.
3. Die Unrichtigkeit eines Zeugnisses kann sich nur aus Umständen ergeben, die vor Erteilung des Zeugnisses vorgelegen haben.
4. Die im Zeugnis abgegebene Beurteilung kann nur dann falsch sein, wenn eine andere Beurteilung offensichtlich geboten ist.
Normenkette
Fundstellen
Dokument-Index HI442930 |
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