Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen, die den Arbeitnehmer in einen solchen Gewissenskonflikt setzt, der unter Abwägung der beiderseitigen Interessen vermeidbar gewesen wäre (vgl BAG, Urteil vom 20.12.1984, 2 AZR 436/82 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr 16). Zwar kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts einseitig die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung bestimmen. Das Weisungsrecht darf jedoch gemäß § 315 Abs 1 BGB nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Die in § 315 BGB geforderte Billigkeit wird inhaltlich auch durch das Grundrecht der Gewissensfreiheit bestimmt.

 

Normenkette

BGB § 611; GG Art. 4 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 442365

NJW 1991, 1006

NJW 1991, 1006 (LT1)

AiB 1991, 126-127 (ST1-2)

NZA 1989, 849-849 (L1)

NZA 1991, 276-277 (ST1)

EzA § 611 BGB Direktionsrecht, Nr 4 (ST1)

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