Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Mitbestimmungsrecht bei Anordnung von Sicherheitskontrollen in Kernforschungsanlagen

 

Orientierungssatz

1. Unter den Begriff der "gesetzlichen Regelung" in § 87 Abs 1 BetrVG Eingangssatz fallen auch Verwaltungsakte aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die eine den Arbeitgeber rechtlich bindende Anordnung treffen.

2. Aus diesem Grund besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG bei der Anordnung von Sicherheitskontrollen bei Arbeitnehmern in Kernforschungsanlagen, wenn die Genehmigungsbehörde dem Arbeitgeber in einer Auflage zur Betriebsgenehmigung (§ 7 iVm mit § 17 AtG) die Durchführung dieser Kontrollen zwingend vorschreibt.

3. Beschwerde eingelegt beim LArbG Stuttgart unter dem Aktenzeichen 12 TaBV 6/86.

 

Normenkette

AFG §§ 7, 17; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.05.1988; Aktenzeichen 1 ABR 9/87)

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.11.1986; Aktenzeichen 12 TaBV 6/86)

 

Fundstellen

NZA 1986, 538-539 (ST1-2)

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