Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Altersermäßigung hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung für angestellte Lehrkräfte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Wegfall der Altersermäßigung hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung der angestellten Lehrkräfte zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg vom 10.01.2003 ist als Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers nicht zu beanstanden.

2. Die unterlassene Beteiligung der Hauptpersonalräte beim Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 begründet für die Lehrkräfte zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr, die das ungekürzte Regelstundenmaß erbracht haben, keine Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.2010; Aktenzeichen 5 AZR 986/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: EUR 4.952,62.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Wegfall der Altersermäßigung der Unterrichtsverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Gymnasiallehrerin.

Die am 08.05.1949 geborene Klägerin ist seit 04.09.1973 beim beklagten Land als Lehrerin im Anstellungsverhältnis im Unterrichtsfach Mathematik mit vollem Lehrauftrag beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge (BAT beziehungsweise TV-L) anwendbar. Die Klägerin befindet sich seit 01.10.2004 in Altersteilzeit, die im sogenannten Blockmodell durchgeführt wird. Nach der Vereinbarung der Parteien vom 08.09.2003 läuft die Arbeitsphase vom 01.10.2004 bis 31.07.2009 mit einem vollen Lehrauftrag; die Freistellungsphase schließt sich vom 01.08.2009 bis 31.05.2014 an. Die Klägerin wird am E-Gymnasium in H beschäftigt.

Das beklagte Land legt die Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen durch Verwaltungsvorschriften fest. Nach der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen” vom 10.11.1993 (K.u.U. 1993, Seite 469), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25.07.2002 (K.u.U. 2002, Seite 261) beträgt das Regelstundenmaß der vollzeitbeschäftigten Lehrer an Gymnasien 27 Unterrichtsstunden (Zeitdauer 45 Minuten). Ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ermäßigte sich die Unterrichtsverpflichtung um 1 Stunde auf 26 Wochenstunden. Ab dem 60. Lebensjahr betrug die Ermäßigung 2 Wochenstunden.

Mit einer Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg” (K.u.U. 2003, Seite 4) reduzierte das beklagte Land die Altersermäßigung mit Wirkung ab 01.02.2003 wie folgt:

„Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten – einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu 2 Wochenstunden – ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 2 Wochenstunden.

Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 1 Wochenstunde.”

Diese Verwaltungsvorschrift bedeutete den Wegfall der bisherigen Altersermäßigung für die Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres und vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Wie in der Vergangenheit beteiligte das beklagte Land die bei den Schulen gebildeten Hauptpersonalräte am Erlass dieser Verwaltungsvorschrift nicht.

Mit Beschluss vom 10.01.2006 stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines betroffenen Hauptpersonalrates fest, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg” vom 10.01.2003, mit der die Altersermäßigung für Lehrer vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr hinausgeschoben wird, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt (6 P 10/04).

Mit Schreiben vom 10.03.2006 leitete das beklagte Land – handelnd durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport – die Nachholung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens ein und erstreckte dieses auf alle Änderungen der Verwaltungsvorschrift zur Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg, die seit der Verwaltungsvorschrift am 10.01.2003 einschließlich erfolgt waren. Beteiligt wurden die Hauptpersonalräte der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, an beruflichen Schulen und an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen. Da die Hauptpersonalräte der Änderung der Verwaltungsvorschriften nicht zustimmten, wurde eine Einigungsstelle gebildet. Verfahrensgegenstand dieser Einigungsstelle waren die (streitbetroffene) Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 sowie weitere Verwaltungsvorschriften vom 08.07.2003 und 17.03.2005. Mit Schreiben vom 29.08.2006 erklärte das beklagte Land gegenüber den Hauptpersonalräten den Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (vergleiche im Einzelnen Blatt 36 bis 44 der Akte). Gegenüber dem Hauptpersonalrat de...

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