Leitsatz (redaktionell)

Die Beschäftigungsdauer von 6 Monaten muß im Zeitpunkt der Kündigung verstrichen sein, damit der Kündigungsschutz des KSchG § 1 eingreift. Es genügt nicht, wenn die Beschäftigung erst in dem Zeitpunkt, in dem gekündigt ist, den Zeitraum von 6 Monaten erreicht. Auch ohne Erfüllung der Beschäftigungsdauer gilt der Kündigungsschutz , wenn der Arbeitgeber durch seine vorher erfolgende Kündigung bewußt den Eintritt des Schutzes vereiteln will.

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB § 620; KSchG 1951 § 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446862

PraktArbR KSchG § 1 Abs 1, Nr 213 (L1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge