Leitsatz (redaktionell)
Die Beschäftigungsdauer von 6 Monaten muß im Zeitpunkt der Kündigung verstrichen sein, damit der Kündigungsschutz des KSchG § 1 eingreift. Es genügt nicht, wenn die Beschäftigung erst in dem Zeitpunkt, in dem gekündigt ist, den Zeitraum von 6 Monaten erreicht. Auch ohne Erfüllung der Beschäftigungsdauer gilt der Kündigungsschutz , wenn der Arbeitgeber durch seine vorher erfolgende Kündigung bewußt den Eintritt des Schutzes vereiteln will.
Normenkette
KSchG § 1; BGB § 620; KSchG 1951 § 1
Fundstellen
Haufe-Index 446862 |
PraktArbR KSchG § 1 Abs 1, Nr 213 (L1) |
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