Entscheidungsstichwort (Thema)

Informationsrechte des Betriebsrates beim Fremdfirmeneinsatz

 

Orientierungssatz

1. Zu den dem Betriebsrat nach § 80 Abs 1 Nr 1 obliegenden Aufgaben gehört auch die Überwachung der Durchführung der sozialen Schutznormen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

2. Die dem Betriebsrat nach § 80 Abs 2 zustehenden Unterrichtungs- und Einsichtsrechte bestehen unabhängig davon, ob objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheinwerkvertrages oder Scheindienstvertrages vorliegen.

3. Das Auskunftsverlangen des Betriebsrats nach § 80 Abs 2 (hier Vorlage der vom Werksschutz geführten Kontrollisten über Fremdfirmenbeschäftigte) wird durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht eingeschränkt. Dabei kann dahinstehen, ob der Betriebsrat Teil der speichernden Stelle und kein Dritter iSd § 2 Abs 3 Nr 1 und 2 BDSG ist. Maßgebend ist vielmehr, daß das Bundesdatenschutzgesetz nicht bezweckt, die Rechte des Betriebsrats, die ihm nach dem BetrVG zustehen, einzuschränken. Erst wenn eine Auskunft nicht durch das BetrVG gedeckt ist, wird sie dem Betriebsrat als einem Dritten iSd § 2 Abs 3 S 2 BDSG erteilt und stellt dann einen Verstoß gegen das Datengeheimnis nach § 5 BDSG dar.

4. Beschwerde eingelegt beim LArbG Hamm unter - TaBV 30/87 -.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 80 Abs. 2; BDSG § 2 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; AÜG Art. 1 § 14 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 31.01.1989; Aktenzeichen 1 ABR 72/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443668

AiB 1987, 143-143 (T)

EzAÜG, Nr 230 (ST1-3)

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