Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 14. Juni 2000 beendet worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert beträgt DM 5.100,–.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Klägerin stellt der Beklagten seit dem 31. März 1990 ihre Arbeitskraft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung. Die Beklagte setzt die Klägerin in einem ihrer Restaurants als Serviererin ein und zahlt ihr Arbeitsvergütungen in Höhe von DM 1.700,00 brutto monatlich. Die Klägerin ist verheiratet, sie hat ein Kind. Sie arbeitet an drei Tagen in der Woche für die Beklagte.

Das Arbeitsverhältnis verlief in der Vergangenheit störungsfrei. Insbesondere wurde der Klägerin eine Abmahnung nicht erteilt.

Am Abend des 11. Juni 2000 machte sich die Klägerin nach Dienstschluss Salat fertig, um ihn mit nach Hause zu nehmen. Sie bonierte einen Salat (DM 7.50) und stellte ihn in eine Plastiktüte ab. Während sie sich umzog, sahen zwei Arbeitnehmer der Beklagten in diese Plastiktüte. Man ließ die Klägerin kommentarlos nach Hause gehen. Am 14. Juni 2000 kündigte die Beklagte fristlos und hilfsweise fristgemäß.

Mit ihrer am 23. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass diese Kündigung unwirksam sei, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB fehle bzw. die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Die Klägerin behauptet, dass sie nur einen Salat mitgenommen habe. Sie trägt vor dass sie in die dafür vorgesehene Klarsichtpackung ausschließlich grünen Salat getan habe, und zwar gewichtsmäßig weniger, als für eine vollständige Salatportion vorgesehen sei. In eine zweite Klarsichtpackung habe sie die übrigen Bestandteile einer normalen Salatportion gelegt, nämlich Champions. Zwiebelringe und Paprika. Statt der des weiteren vorgesehenen zwei Scheiben Tomaten habe sie noch einmal etwas Salat genommen. Die Aufteilung in zwei Verpackungen habe sie gewählt, damit die Zwiebeln sich nicht geschmacklich auf den grünen Salat übertragen. Zusammenfassend betrachtet habe sie sich also insgesamt einen Salat zurechtgemacht, bezahlt und ihn mit nach Hause genommen. Diesen einen Salat hätte sie lediglich in zwei Portionen getrennt transportiert.

Die Klägerin beantragt.

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin zwei vollständige Salate (genauer genommen: Zwei große Salate und zwei Becher mit dem dazugehörigen Dressing) in der Plastiktüte gehabt hätte (Beweis: Zeugnis Herr … sowie Zeugnis Frau …

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die deswegen ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam sei. Die Beklagte würde immer kündigen, wenn ein Arbeitnehmer einen Diebstahl begangen habe. Dies sei der Klägerin auch bekannt. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht auszuschließen. Die Beweislast für zukünftig ordnungsgemäßes Verhalten liege bei der Klägerin. Eine Kontrolle der Arbeitnehmer sei schlecht möglich. Eine Abmahnung sei unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen.

Die Klägerin verweist demgegenüber darauf, dass sie seit zehn Jahren unbeanstandet für die Beklagte arbeitet und dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, sie anzusprechen. Auf diese Weise wäre es möglich gewesen, die Angelegenheit an Ort und Stelle sofort aufzuklären.

Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den mündlichen Erklärungen der Parteien. Darauf wird ergänzend gem. § 313 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 14. Juni 2000 beendet das Arbeitsverhältnis weder fristlos, noch fristgemäß. Die Kündigung ist rechtsunwirksam. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG):

Der Feststellungsklage ist zu entsprechen. Die Kündigung vom 14. Juni 2000 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auflösen können. Sie ist schon auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens unwirksam.

A. Zum Tatsächlichen

Es brauchte nicht aufgeklärt zu werden, ob die Klägerin tatsächlich zwei vollständige Salate in ihrer Plastiktüte hatte. Wäre diese Behauptung der Beklagten zutreffend, würde es sich um den Diebstahl einer geringwertigen Sache im Sinne des § 248 a StGB handeln.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Behauptungen der Beklagten zutreffend wären, würde sich ergeben, dass die fristlose Kündigung ebenso wie die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam ist.

B. Zum Rechtlichen

I.

Die Klägerin hat ihre Klage innerhalb von drei Wochen seit Ausspruch der Kündigung (14. Juni 2000) bei Gericht einreichen lassen (23. Juni 2000; § 193 BGB). Sie ist der Beklagten am 30. Juni 2000 zugestellt worden. Damit hat die Klägerin selbst ohne Berücksichtigung der Wertungen aus §...

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