Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbarkeit verfahrensleitender Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle. Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle in Verfahrensfragen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anfechtung eines verfahrensleitenden Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle ist nicht isoliert anfechtbar.

2. Die Einigungsstelle kann beschließen, wann den Parteivertretern der Einigungsstelle das Rederecht zugebilligt wird.Unanfachtbarkeit verfahrensleitender Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle. Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle in Verfahrensfragen

 

Nachgehend

LAG Hamburg (Beschluss vom 14.11.2007; Aktenzeichen 5 TaBV 9/07)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten sich um den Umfang der Befugnis der Einigungsstelle, das Rederecht der Parteivertreter einzugrenzen.

Bei der Beteiligten zu 2) wurde eine Einigungsstelle zum Thema Gesundheitsschutz gebildet. Jene Einigungsstelle tagte am 31. Januar 2007 zum zweiten Male. In die Einigungsstelle entsandte der Gesamtbetriebsrat als Parteivertreter ein Gesamtbetriebsratsmitglied sowie ein Mitglied des Gesundheitsschutzausschusses. Die Arbeitgeberseite erhob Einwendungen gegen die Teilnahme der Parteivertreter und stellte den Antrag,

„die Einigungsstelle möge beschließen, dass die angeblich vom Gesamtbetriebsrat als Parteiöffentlichkeit entsandten weiteren Personen im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens kein Rederecht haben, es sei denn, die Einigungsstelle beschließt im Einzelfall, diese zu hören.”

Die Einigungsstelle beschloss diesen Antrag mit der Stimme des unparteiischen Vorsitzenden. Zu den Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens wird auf die ausführliche Niederschrift über die 2. Sitzung der Einigungsstelle (Bl. 4 ff d.A.) verwiesen.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die Zulassung der Streitparteien strikt zu wahren sei, wenn eine mündliche Verhandlung vor der Einigungsstelle stattfinde. Daher sei der Beschluss der Einigungsstelle rechtsunwirksam.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Einigungsstelle nicht berechtigt ist zu beschließen, dass die vom Gesamtbetriebsrat als Parteiöffentlichkeit in die Einigungsstelle entsandten Parteivertreter kein Rederecht haben, es sei denn, die Einigungsstelle beschließt im Einzelfall, diese zu hören.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist sowohl unzulässig also auch unbegründet.

1.

Der Antrag ist unzulässig.

Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

a. Zwischen den Beteiligten ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller/Greger ZPO, 25. Aufl., 2005 § 256 Rdnr. 3). Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne ergibt sich aus der Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BetrVG. Die Parteien streiten sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aber nicht um eine inhaltliche Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte, sondern ausschließlich um verfahrensrechtliche Gestaltungsfragen im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens. Jedoch stellt auch das Einigungsstellenverfahren als solches ein Verfahrensrechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO dar, innerhalb dessen Rechte und Pflichten streitig sein können (Für Prozessrechtsverhältnisse bejahend Zöller/Greger a.a.O., § 256 Rdnr. 3.). Vorliegend streiten die Beteiligten darüber, inwieweit der Einigungsstelle die Befugnis zusteht, das Rederecht der anwesenden Parteivertreter zu begrenzen. Damit streiten die Beteiligten um die inhaltliche Ausgestaltung des Einigungsstellenverfahrens.

b. Es fehlt aber am nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Dieses ergibt sich nicht daraus, dass einerseits den Parteivertretern rechtliches Gehör versagt werden, andererseits aus einem solchen Verfahrensmangel im Einigungsstellenverfahren die Unwirksamkeit eines etwaigen Einigungsstellenspruchs resultieren kann (BAG Beschluss v. 18. Januar 1994 – 1 ABR 43/93BAGE 75, 261-266.). Der Antragsteller begehrt vorliegend ein kommentierendes Rechtsgutachten zur Frage der Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle zu Verfahrensfragen, zu der die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen sind (BAG Beschluss v. 8. Juni 2004 1 ABR 13/03.).

Der Antragssteller begehrt die Feststellung, dass die Einigungsstelle bestimmte, verfahrensleitende Zwischenbeschlüsse nicht zu treffen befugt ist. Bezüglich der Befugnis zur Fassung verfahrensbegleitender Zwischenbeschlüsse mangelt es aber am Feststellungsinteresse. Denn die Einhaltung elementarer Verfahrensgrundsätze wird im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung eines Einigungsstellenspruchs vorgenommen (BAG Beschluss v. 18. April 1989 – 1 ABR 2/88 –; Richardi, BetrVG, 9. Aufl., 2004, § 76 rd 120; Pünnel Rdnr. 141.). Ein Verstoß der Einigungsstelle gegen das geforderte Verf...

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