Leitsatz (amtlich)

Ein Konzernbetriebsrat kann auch dann gebildet werden, wenn die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat und in der Bundesrepublik keine Teilkonzernspitze besteht.

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.05.2007; Aktenzeichen 7 ABR 63/06)

 

Tenor

Der Antrag zu 2 der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag zu 1 der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich ein Konzernbetriebsrat für die Unternehmen V. GmbH, S. GmbH, B. GmbH, H. GmbH und Su GmbH mit seiner ersten Sitzung am 21. Juni 2005 wirksam konstituiert hat.

Die Sprungrechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin verlangt die Feststellung, dass der Beteiligte zu 3 nicht wirksam gebildet worden ist, während die Beteiligten zu 2, 3 8 und 10 im Wege des Widerantrages die Feststellung beantragen, dass der Beteiligte zu 3 sich wirksam konstituiert hat.

Die Antragstellerin bildet zusammen mit den Beteiligten zu 4, 6, 7, und 9 und als Muttergesellschaft der Fa. VH AG mit Sitz in M., Schweiz, einen Konzern. Die Geschäftsführer der Antragstellerin erhalten ihre Weisungen direkt von der Muttergesellschaft.

Der Beteiligte zu 2 ist der im Betrieb der Antragstellerin gebildete Betriebsrat. Er beschloss am 16. November 2004 und 21. Juni 2005, einen Konzernbetriebsrat zu errichten. Auch die Beteiligten zu 5, 8 und 10 beschlossen die Bildung eines Konzernbetriebsrats.

Der aufgrund der zweiten Beschlussfassung gebildete Konzernbetriebsrat hatte seine erste Sitzung am 21. Juli 2006.

In verschiedenen Beschlussverfahren streiten die Beteiligten zu 1 und 2 darüber, ob dem Konzernbetriebsrat Auskünfte zu erteilen sind, ob die Antragstellerin Schulungskosten für eine Schulung für die Konzernbetriebsratsarbeit zu tragen hat und ob Reisekosten für die Konzernbetriebsratsarbeit zu tragen sind.

Bei der Beteiligten zu 6 ist kein Betriebsrat gebildet worden.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ein Konzernbetriebsrat nicht wirksam habe gebildet werden können, weil die Muttergesellschaft ihren Sitz im Ausland habe und in der Bundesrepublik Deutschland keine Teilkonzernspitze bestehe. Für einen Konzernbetriebsrat fehle es deshalb an einem Ansprechpartner, dem gegenüber die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte des Konzernbetriebsrats mit Aussicht auf Erfolg durchgesetzt werden könnten.

Die Antragstellerin beantragt,

1) festzustellen, dass ein Konzernbetriebsrat für die Unternehmen V. GmbH, S.gesellschaft mbH, B. GmbH, H. GmbH und Su GmbH nicht wirksam errichtet worden ist;

2) festzustellen, dass ein Konzernbetriebsrat für die Unternehmen V. GmbH, S.gesellschaft mbH, B. GmbH, H. GmbH und Su GmbH nicht errichtet werden kann, solange der Konzern, dem diese Unternehmen angehören, nicht über eine inländische Konzernobergesellschaft oder eine inländische Teilkonzernspitze verfügt.

Die Beteiligten zu 2, 3, 8 und 10 beantragen,

1) die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen;

2) festzustellen, dass ein Konzernbetriebsrat für die Unternehmen V. GmbH, S. -gesellschaft mbH, B. GmbH, H. GmbH und Su GmbH mit seiner ersten Sitzung vom 21. Juni 2005 wirksam konstituiert hat,

hilfsweise zu 2

festzustellen, dass ein Konzernbetriebsrat für die Unternehmen V. GmbH, S. mbH, B. GmbH, H. GmbH und Su GmbH auch errichtet werden kann, wenn der Konzern, dem diese Unternehmen angehören, nicht über eine inländische Konzernobergesellschaft oder eine inländische Teilkonzernspitze verfügt.

Die Beteiligten zu 2, 3, 8 und 10 sind der Auffassung, dass der Konzernbetriebsrat wirksam gebildet worden ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag zu 2 der Antragstellerin ist unzulässig, ihr Antrag zu 1 unbegründet. Der Hauptwiderantrag der Beteiligten zu 2, 8 und 10 ist zulässig und begründet.

A.

Zu den Anträgen der Antragstellerin:

1) Der Antrag zu 1 der Antragstellerin ist zulässig, nicht jedoch der Antrag zu 2, der deshalb als unzulässig zu verwerfen ist.

Der Antrag zu 1 ist zulässig. Die Voraussetzungen für einen Feststellungsantrag sind gegeben. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder einzelner Berechtigungen aus diesem Rechtsverhältnis zum Gegenstand eines feststellenden Antrags gemacht werden (Germelmann, Matthes, Prütting, ArbGG, § 81, Rdnr. 15). Um ein solchen Streit handelt es sich bei dem Antrag zu 1, weil durch ihn geklärt werden soll, ob der Beteiligte zu 3 wirksam mit der Folge gebildet worden ist, dass er die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse eines Konzernbetriebsrats wahrnehmen kann und vom Konzern bei den der Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats unterliegenden Fragen zu beteiligen ist. Damit geht es um ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Es besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Beteiligten Klarheit darüber benötigen, ob es einen Konzernbetriebsrat gibt, dessen Berechtigungen betriebsverfassungsrechtlich zu beachten sind. Ohne eine baldige Klärung dieser Frage wird bei den Unternehmen und ...

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